
Das deutsche Modehaus Jesske in Greifswald hat Insolvenz angemeldet, wie [chip.de](https://www.chip.de/nachrichten/business,9240/modehaus-aus-deutschland-ist-insolvent-folgen-bald-weitere-unternehmen_be9294cb-545c-4726-832f-0467d5d7ff06.html) berichtet. Der Antrag wurde am 6. Januar beim Amtsgericht Stralsund eingereicht. Geschäftsführer Hermann Jesske benennt die Rückforderung der Corona-Hilfen als Hauptursache für die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.
Jesske warnt, dass infolge dieser Situation auch andere Unternehmen in Schwierigkeiten geraten könnten. Das Schweriner Wirtschaftsministerium sieht sich dabei nicht in der Verantwortung und betont, dass es sich um Einzelfallprüfungen handle. Laut Karen Zabel, einer Vertreterin des Ministeriums, war die spätere Schlussabrechnung verbindlich und es gab keine Zusicherung, dass die Hilfen nicht zurückgezahlt werden müssten.
Hintergründe zur Insolvenz
Das Modehaus Jesske betreibt neben dem Standort in Greifswald auch einen großen Online-Shop und hat in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt drei Millionen Euro in den Umbau investiert. Hohe Fixkosten und rückläufige Umsätze, insbesondere durch die Corona-Pandemie, lasten schwer auf den finanziellen Ressourcen des Unternehmens.
Insolvenzverwalter Heiko Jaap erläutert, dass für viele seiner Mandanten die Insolvenz die einzige Option bleibt, wenn Rückforderungen gezahlt werden müssen. Der Rückforderungsprozess für das Modehaus ist noch nicht abgeschlossen. Unternehmer, die von ähnlichen Problemen betroffen sind, haben jedoch die Möglichkeit, Stundungen und Ratenzahlungen zu beantragen, um Liquiditätsprobleme zu bewältigen.
Torsten Grundke, Vorsitzender des Stralsunder Mittelstands, weist darauf hin, dass die Insolvenz von Jesske keine Ausnahme darstellt. Er erklärt, dass viele Händler bereits Hilfen zurückzahlen, ohne ihr Geschäft aufzugeben.
In einem weiteren Kontext bestätigt [Insolvenz-Portal.de](https://app.insolvenz-portal.de/Nachrichten/corona_soforthilfe_-rueckforderung-bei-bestehender-zahlungsunfaehigkeit-zu-recht-erfolgt/23202) ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das die Rückforderung von Corona-Soforthilfen in bestimmten Fällen rechtmäßig hält. Der Fall betraf einen selbständigen Künstler, dessen Klage gegen die Rückforderung von 9.000 Euro abgewiesen wurde, da die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht vorlagen.