
Das Modehaus Jesske in Greifswald hat am 6. Januar einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Stralsund gestellt. Geschäftsführer Hermann Jesske informierte die 30 Mitarbeiter bereits am 3. Januar über die bevorstehende Insolvenz. Heiko Jaap wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzantrag wurde eingereicht, nachdem das Land Mecklenburg-Vorpommern eine Rückforderung von Corona-Hilfen in sechstelliger Höhe für das Jahr 2021 stellte.
Hermann Jesske erklärte, dass das Modehaus unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass das Unternehmen 2018 und 2019 für drei Millionen Euro umgebaut wurde. Die Geschäftsführung betonte, dass der Betrieb im Jahr 2020 ohne Hilfen laufen konnte, jedoch ab 2021 Corona-Hilfen benötigt wurden. Während der monatelangen Schließungen wurden Waren gespendet, deren Wert dann als finanzielle Unterstützung vom Land ausgezahlt wurde, diese Hilfen werden nun aber zurückgefordert.
Insolvenzantragspflicht und Folgen
Jesske berichtete, dass die Rückzahlungsforderungen ihm schlaflose Nächte bereitet und sogar zu einem Krankenhausaufenthalt geführt hätten. Das Unternehmen muss monatliche Fixkosten wie Miete, Löhne, Abschreibungen und Kreditraten begleichen, was die Lage zusätzlich belastet. Bislang gab es rechtliche Auseinandersetzungen bezüglich der Corona-Hilfen, welche jedoch noch nicht vor Gericht sind.
Gerüchte über ein Insolvenzverfahren zur Schuldenübernahme durch die Söhne wurden von Hermann Jesske zurückgewiesen. Bis zum 31. März müssen Rettungsmaßnahmen präsentiert werden, die entweder zur Sanierung des Unternehmens oder zum Verkauf an einen Investor führen. In der Zwischenzeit erhalten die Mitarbeiter bis Ende März Insolvenzgeld in voller Höhe, und es bestehen keine Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen. Das Modehaus, mit einer Verkaufsfläche von 8000 Quadratmetern, ist der größte Mieter im Greifswalder Domcenter. Eine Flächenverkleinerung sowie die Vermietung des leerstehenden Bistros an einen externen Betreiber werden in Erwägung gezogen.
In einem umfassenden Kontext unterliegen in Deutschland bestimmte Unternehmen der Insolvenzantragspflicht, geregelt in § 15a der Insolvenzordnung. Diese Pflicht gilt insbesondere für juristische Personen wie Kapitalgesellschaften und ausländische Unternehmen mit Geschäftszentrum in Deutschland. Die Leitungsorgane sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Während der Corona-Pandemie wurde diese Antragspflicht temporär ausgesetzt, jedoch nur für Unternehmen, die pandemiebedingte finanzielle Schwierigkeiten vorweisen konnten, wie schuldnerberatung-schulz.de berichtete.