
Am 3. April 2025 entschied das Amtsgericht Helmstedt, dass eine Tierversicherung nicht von einem Vertrag zurücktreten kann, wenn die gestellten Gesundheitsfragen als zu ungenau erachtet werden (Az. 2 C 681/20 (1)). In diesem Fall hatte die Versicherung gemäß ihrer Darstellung auf falsche Angaben der Klägerin zum Gesundheitszustand des Tieres bestanden, was zu einem Rücktritt führen sollte. Das Gericht wies diese Argumentation zurück und stellte fest, dass die formulierte Gesundheitsfrage zu allgemein und unklar gewesen sei.
Die Unklarheiten in der Fragestellung, die über das Vergleichsportal Check24 gestellt wurde, mussten zulasten des Versicherers berücksichtigt werden. Das Gericht gab der Klage der Versicherungsnehmerin statt und entschied, dass der Rücktritt nicht wirksam war und die Tierversicherung somit weiterhin bestand. Zudem wurde die Versicherung verurteilt, der Klägerin einen Gesamtbetrag von 3.700,46 Euro zu zahlen, der sich aus 3.286,82 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 6. Juni 2020 und 413,64 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 6. Januar 2021 zusammensetzte. Außerdem musste die Versicherung die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Relevanz der Entscheidung für Versicherungsnehmer
Das Gericht hatte bereits in einem vorangegangenen Beschluss vom 23. Februar 2021 angedeutet, dass Versicherungen präzisere Fragen beim Antragsprozess stellen sollten, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine klare Formulierung ist unerlässlich, wozu auch die Herkunft der Fragen für die Versicherungsnehmer erkennbar sein muss. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, was dazu führte, dass die Klägerin annehmen konnte, die Gesundheitsfrage sei für den Vertrag nicht relevant.
Wie auf [joehnke-reichow.de](https://joehnke-reichow.de/2021/11/03/tierversicherung-haftung-des-versicherers-wegen-ungenauer-gesundheitsfragen-durch-check24-ag-helmstedt/) ausgeführt wird, liegt die Verantwortung für präzise und unmissverständliche Gesundheitsfragen eindeutig beim Versicherer. Es ist entscheidend, dass solche Informationen klar vermittelt werden, um Missverständnisse im Versicherungsprozess zu vermeiden. Zudem stellt das Amtsgericht fest, dass ein Verstoß der Klägerin gegen § 19 Abs. 1 VVG nicht nachgewiesen werden konnte, was die Bedeutung der Klarheit im Versicherungsantragsprozess unterstreicht.