
Am Dienstagabend, dem 15. Januar 2025, wurde ein 54-jähriger Mann aus Sudheim von der Polizei kontrolliert, nachdem sein Fahrzeug aufgrund abgelaufener Kurzzeitkennzeichen gemeldet worden war. Um 20:50 Uhr stellte die Polizei das Auto im Kreuzungsbereich fest, das mit eingeschaltetem Warnblinklicht und laufendem Motor stand. Der Fahrer, dessen Fahrweise auffällig war, wies einen alarmierend hohen Atemalkoholwert von 2,5 Promille auf.
Bei der Kontrolle behauptete der Mann, ein „Freund“ sei am Steuer gewesen, dieser war jedoch nicht vor Ort und nicht erreichbar. Zudem waren die abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen nicht für das Fahrzeug zugelassen. Infolgedessen wurden der Führerschein, die Kennzeichen und die Fahrzeugschlüssel des Fahrers von der Polizei beschlagnahmt.
Rechtliche Konsequenzen bei Alkohol am Steuer
Der Vorfall wirft ein Licht auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Promillegrenze in Deutschland. Laut einer Bericht des ADAC sind die Promillegrenzen für Autofahrer klar geregelt. Für Personen unter 21 Jahren und für Fahranfänger in der Probezeit gilt ein absolutes Alkoholverbot von 0,0 Promille. Bei Werten ab 0,3 Promille beginnt die relative Fahruntüchtigkeit, während bei 0,5 bis 1,09 Promille bereits eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 500 Euro und weiteren Konsequenzen wie Punkten und einem Fahrverbot droht.
Ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit und es kann strafrechtlich verfolgt werden. Bei Werten von 1,6 Promille oder höher zwingt die gesetzliche Regelung zur Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU). Dies zeigt deutlich, wie ernsthaft der Gesetzgeber Alkohol am Steuer ahndet, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.