
Am 1. Mai 2025 kam es in Hamm zu einem größeren Polizeieinsatz wegen Ruhestörung. Die Polizei wurde gegen 19 Uhr zu einem Einfamilienhaus an der Römerstraße in Hamm/Bockum-Hövel gerufen, nachdem sich ein Anwohner über extrem laute Musik beschwert hatte. Vor Ort feierten etwa zehn Personen auf der Terrasse des Hauses und störten damit die Nachbarschaft.
Der 44-jährige Gastgeber zeigte sich zunächst uneinsichtig, drehte jedoch die Musik nach einer Aufforderung der Polizei leiser. Trotz dieses ersten Kompromisses drehte er die Musik nach dem Abzug der Beamten wieder auf, was zu einem erneuten Polizeieinsatz führte. In der Folge stellte die Polizei die Musikbox sicher und löste die Party auf. Der Gastgeber zeigte sich aggressiv, als die Beamten ihn ins Gewahrsam nehmen wollten. Während des Vorfalls wurde die Frau des Gastgebers, ebenfalls 44 Jahre alt, kurzzeitig behandelt und ließ sich zur Kontrolle in eine Klinik bringen. Fünf Streifenwagen waren im Einsatz, und die Polizei schrieb Ordnungswidrigkeits- und Strafanzeigen gegen die Veranstalter.
Polizeiliche Maßnahmen und rechtliche Grundlagen
Die Beamten aktivierten während des Einsatzes ihre Bodycams, und die Videoaufnahmen sollen ausgewertet werden. Die Vorfälle in Hamm verdeutlichen die Schwierigkeiten, die mit Ruhestörungen verbunden sind. Laut der [bussgeldkatalog.org](https://www.bussgeldkatalog.org/umwelt-laermbelaestigung/) können Verstöße gegen die nächtliche Ruhezeit oder Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. In Deutschland gilt Lärmbelästigung als Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen sanktioniert werden kann, wobei die gesetzlichen Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen liegen.
Die rechtlichen Regelungen zu Lärmbelästigung sind klar definiert. Mieter haben das Recht, ihre Miete bei anhaltender Lärmbelästigung zu mindern, und Vermieter können bei wiederholter Störung Maßnahmen ergreifen. Auch bei Lärmbelästigung durch Nachbarn sind oft eine Dokumentation der Störungen sowie eine Möglichkeit zur Anzeige erforderlich, wobei nicht jede Lärmbelästigung automatisch eine Ordnungswidrigkeit darstellt.