
Frank S. wurde am Samstag tot aufgefunden, und die Umstände seiner Tötung erregen große Aufmerksamkeit. Der mutmaßliche Täter, Ali S., soll ihn erstochen haben. Laut [Bild.de](https://www.bild.de/regional/nordrhein-westfalen/messer-attacke-in-krefeld-killer-sollte-vor-gericht-und-eingewiesen-werden-6820bb1225416e6dfca7348c) lebte Frank S. in einer langen Freundschaft mit Ali S. – die beiden waren über 20 Jahre befreundet. Hinter der schrecklichen Tat steht ein möglicherweise tragisches Motiv, da Frank S. kurz vor seinem Tod seinen Nachbarn warnte und Bilder von Ali S. schickte, um ihn zu benachrichtigen, falls Ali in der Nähe auftaucht, da er sich bedroht fühlte.
Ali S. war der Polizei bekannt und hatte eine Vorgeschichte mit Eigentums- und Vermögensdelikten, ebenso wie Gewaltdelikten. Bei ihm wurden bereits Hinweise auf psychische Auffälligkeiten festgestellt. Die Staatsanwaltschaft Krefeld erklärte, dass Ali S. dringend in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden sollte, und ein Antrag auf Durchführung eines Sicherungsverfahrens wurde am 12. Februar bei dem Landgericht gestellt. Die Hauptverhandlung über die Unterbringung des Beschuldigten in der Klinik soll bald beginnen. Das Motiv der Tat bleibt bisher unklar, und Ali S. äußert sich nicht zu den Vorwürfen.
Rechtliche Situation des Beschuldigten
Die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit psychisch kranken Tätern werden ebenfalls beleuchtet. Laut [NWB.de](https://datenbank.nwb.de/Dokument/1052946/) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 13. August 2024 entschieden, dass die Unterbringung von einem Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nur zulässig ist, wenn entweder Schuldunfähigkeit oder ein vermindertes Schuldbewusstsein nachgewiesen werden kann. Der Fall des Beschuldigten, der an einer schizophrenen oder schizoaffektiven Psychose leidet, zeigt, dass psychische Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf das Verhalten umfassend beurteilt werden müssen.
Der Beschuldigte hatte bereits frühzeitig psychische Auffälligkeiten, die jedoch lange unbehandelt blieben, und seine Erkrankung verstärkte sich im Verlaufe der Jahre. Obschon er in der Vergangenheit bereits mehrere Übergriffe begangen hatte, unter anderem einen Angriff auf eine Nebenklägerin, wurde die persönliche Gefährlichkeit und die zuvor vorhandenen psychischen Probleme nicht ausreichend berücksichtigt. Der BGH kritisierte, dass die strafrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten nicht in die Gefahrenprognose einfloss.