Nordrhein-WestfalenOberbergischer Kreis

Schulausfall in NRW: Schneechaos trifft Familien und Schulen!

In Nordrhein-Westfalen (NRW) hat der massive Schneefall am 9. Januar 2025 zu Herausforderungen im Schulbetrieb geführt. Dieser Vorfall fiel direkt nach den Weihnachtsferien, die am 7. Januar 2025 endeten. Der Umgang mit solchen extremen Wetterereignissen wird durch den Unwetter-Erlass geregelt, der Informationen vom Deutschen Wetterdienst (DWD) berücksichtigt.

Der DWD gibt Wetterwarnungen heraus, welche eine Meldekette in Gang setzen. Zunächst warnt der DWD, gefolgt von einer Benachrichtigung der zentralen Meldebehörde der Bezirksregierungen. Diese informieren die regionalen Koordinierungsgruppen Unwetter (RKU), die dann Entscheidungen über einen möglichen Schulausfall in ihren Regierungsbezirken treffen. Bei landesweiten Schulschließungen erfolgt eine Rücksprache mit dem Schulministerium. Die Entscheidung über Schulschließungen wird anschließend an die Schulen und die Medien weitergegeben. Eltern sollten idealerweise bis 18 Uhr des Vortags über einen Schulausfall informiert werden.

Festlegungen zu Schulschließungen und Distanzunterricht

Schulleitungen haben die Möglichkeit, Distanzunterricht anzuordnen. Lehrkräfte sind angehalten, ihren Dienst in der Schule anzutreten, soweit dies möglich ist. Im Falle von Distanzunterricht können Lehrer jedoch auch von anderen Orten unterrichten. Die Regelungen gelten für die fünf Bezirksregierungen in NRW: Düsseldorf, Arnsberg, Detmold, Köln und Münster. Der Unwetter-Erlass hingegen sieht vor, dass Eltern bei plötzlichem extremen Wetter selbst entscheiden können, ob sie ihr Kind zur Schule schicken. Schulversäumnis in solchen Fällen wird als entschuldigt gewertet.

Zusätzlich gibt es bei extremen Witterungsverhältnissen ohne Anordnung des Ruhens des Unterrichts klare Vorgaben: Eltern müssen entscheiden, ob der Schulweg zumutbar ist, und das Schulversäumnis gilt auch hier als entschuldigt. Schulen haben die Möglichkeit, digitale Plattformen zu nutzen, um Aufgaben bereitzustellen, was jedoch nicht als Distanzunterricht im Sinne der BASS 2023/2024 angesehen wird. Bei Unwettern, die ganz Nordrhein-Westfalen betreffen, kann das Ministerium für Schule und Bildung das Ruhen des Unterrichts landesweit anordnen.

Für Schülerinnen und Schüler, die nicht rechtzeitig über das Ruhen des Unterrichts informiert werden, ist eine Beaufsichtigung in der Schule sicherzustellen. Lehrkräfte sollen, soweit möglich, ihren Dienst antreten. Das Krisenmanagement der Bezirksregierungen entscheidet in Absprache mit dem Schulischen Krisenbeauftragten des Ministeriums für Schule und Bildung über das Ruhen des Unterrichts.