GelsenkirchenNordrhein-Westfalen

Sex-Scandal im Gelsenkirchener Bahnhof: Pärchen beim Oralsex erwischt!

Bundespolizisten haben in der Nacht zum Mittwoch ein Pärchen beim Geschlechtsverkehr im Hauptbahnhof Gelsenkirchen, Nordrhein-Westfalen, erwischt. Die beiden 19-Jährigen, ein Mann und eine Frau, werden nun wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ermittelt.

Die Entdeckung des Pärchens erfolgte durch die Videoüberwachung des Bahnhofs. Als die Beamten eintrafen, schlossen der Mann und die Frau gerade ihre Hosen. Bei der anschließenden Befragung machten die 19-Jährigen keine Angaben zu den Vorkommnissen. Eine Auswertung der Überwachungskameras ergab, dass das Paar bereits zuvor sexuelle Handlungen auf einer Treppe im Bahnhof vorgenommen hatte.

Erregung öffentlichen Ärgernisses

Gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen für „öffentliche Erregung“ ist es eine sexuelle Handlung, die in der Öffentlichkeit stattfindet und Personen in ihren Anschauungen verletzt. Der Gesetzestext des § 183a StGB beschreibt den Tatbestand als: „Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich Ärgernis erregt …“. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Individuellen Umstände entscheidend für die Bewertung sind.

Die gesetzlichen Grundlagen erfordern, dass die beobachtenden Personen sich abgestoßen und ernsthaft verletzt fühlen. Intimitäten in geschlossenen Gruppen, beispielsweise auf FKK-Stränden oder in Swinger-Clubs, fallen nicht unter die Erregung öffentlichen Ärgernisses. Das Ermittlungsverfahren prüft, ob dem Täter Vorsatz vorzuwerfen ist, und die Nachweispflicht liegt bei der anklagenden Behörde, also dem Staatsanwalt.

Das Vorliegen eines öffentlichen Ärgernisses kann also bei verschiedenen Gelegenheiten, wie etwa einem intimen Treffen im Auto, gegeben sein, wenn dies von einer Person wahrgenommen wird, die sich dadurch verletzt fühlt. Das Ganze wird als Offizialdelikt behandelt, weswegen die Behörden in solchen Fällen ermitteln müssen. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Für die Betroffenen kann ein entsprechendes Urteil im „erweiterten Führungszeugnis“ vermerkt werden. Handlungen, die lediglich als grob anstößig oder belästigend gelten, führen jedoch nicht zu einem Eintrag. Sollten die beobachtenden Personen in die Situation einwilligen, ist keine Strafbarkeit gegeben.