
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) spielt eine zentrale Rolle für die Informationsbeschaffung in Deutschland. Laut den Berichten von Beck.de ermöglicht das IFG Bürgerinnen und Bürgern, Auskunft von staatlichen Behörden zu verlangen und diese auch gerichtlich durchzusetzen. Der CDU-Abgeordnete Philipp Amthor hatte zunächst die Abschaffung des IFG in Betracht gezogen, jedoch plant die neue Bundesregierung nun eine umfassende Reform.
Die Wurzeln des Auskunftsanspruchs reichen bis zu den skandinavischen Ländern vor über 200 Jahren sowie zu den deutschen Revolutionären von 1848 zurück. In den 1970er Jahren wurde in den USA der Freedom of Information Act eingeführt. In Deutschland wurde im Jahr 1945 von der amerikanischen Besatzungsmacht ein starkes Recht auf Transparenz gefordert, gefolgt von der Einführung eines Presseauskunftsrechts im Jahr 1949, das auf die Einsichtnahme zur Überprüfung der Verwaltung abzielte. Das IFG selbst trat 2006 unter der Regierung Schröder in Kraft und wird als essenziell für die freiheitliche Demokratie angesehen, da es zur Mäßigung in der Verwaltung beiträgt und das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung stärken soll.
Herausforderungen und Reformansätze
Die Reform des IFG zu einem Transparenzgesetz wurde bereits in der Ampel-Koalition angestrebt, scheiterte jedoch aufgrund interner Widerstände. Amthor hat den Vorschlag unterbreitet, das IFG mit dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) zusammenzulegen. Aktuell ist die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nach dem IFG oftmals mühsam und zeitaufwendig, was dazu führt, dass Journalisten häufig auf alternative Informationsquellen zurückgreifen.
Die Bedeutung des IFG wird maßgeblich durch die Rechtsprechung beeinflusst, wobei einige Verwaltungsgerichte weniger offen gegenüber Anträgen nach dem IFG erscheinen. Zudem stehen alternative rechtliche Mittel für Auskunftsersuchen zur Verfügung, wie der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch aus Art. 5 GG sowie das Bundesarchivgesetz. Fachleute betonen, dass eine mögliche Zusammenlegung des IFG mit anderen Gesetzen deren Schutzniveau berücksichtigen sollte, was die Rechte der Bürger stärken könnte.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Zugang zu personenbezogenen Daten, der nur dann zulässig ist, wenn das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten überwiegt oder dieser eingewilligt hat, wie gesetze-im-internet.de erläutert. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen ausschließlich mit ausdrücklicher Einwilligung des Dritten übermittelt werden. Bei Informationen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Verbindung stehen sowie Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen, überwiegt in der Regel das schutzwürdige Interesse des Dritten.
Jedoch herrscht eine Ausnahme, wenn die Informationen beschränkt auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung sowie Büroanschrift und -telefonnummer sind. Dieses Regelwerk stellt sicher, dass der Informationszugang transparent bleibt, solange keine Ausnahmetatbestände greifen.