Ahrweiler

Gerichtsurteil: Hundehalter muss für Tiergefahr geradestehen!

In Oberwinter kam es jüngst zu einem ungewöhnlichen Rechtsstreit, der die Länge von Hundeleinen in den Fokus rückte. Laut einem Bericht der Rhein-Zeitung war ein Radfahrer in einen Vorfall verwickelt, bei dem er mit einem an der Leine geführten Hund zusammenstieß. Der Radfahrer erhob daraufhin Klage und machte Schadensansprüche geltend.

Der Fall wurde vor dem Koblenzer Landgericht verhandelt, wo der Kläger, der den Hundebesitzer als Beklagten anklagte, seine Berufung jedoch zurückgewiesen sah. In dem Verfahren stellte sich die entscheidende Frage, ob der Hundeführer für die Unberechenbarkeit und die potenzielle Gefahr, die von seinem Tier ausgeht, verantwortlich gemacht werden kann. Letztendlich ging der Kläger leer aus.

Rechtsstreit um Hundebiss

Ein weiterer Vorfall, der die rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Hundebisse betraf, wurde in einem Beitrag auf RA Kotz behandelt. Hier wurde ein Kläger, der mit seinem Weimeraner-Rüden einen Rottweiler begegnete, von einem Biss seines Gegners betroffen. Der Vorfall ereignete sich am 13. März 2018 in Mainz-Kostheim, als es dunkel war und der Kläger eine Stirnlampe trug.

Die Klage zielte darauf ab, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.001,37 € zu verlangen, wobei die tierärztlichen Kosten in Höhe von 2.920,17 €, Schmerzensgeld und Verdienstausfälle eine Rolle spielten. Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers und erkannte einen Teilanspruch an. Der Kläger erhielt jedoch nur 3.017,17 € Schadensersatz, nachdem die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden. Der Antrag auf Schmerzensgeld wurde abgelehnt, weil die Verletzung als geringfügig eingestuft wurde. Die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung wurden ebenfalls nur teilweise zugesprochen.