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Bundestagswahl 2025: Diese Kandidaten kämpfen um Ihr Vertrauen!

Am 30. Januar 2025 wurden die Vorbereitungen für die bevorstehende Bundestagswahl 2025 bekannt gegeben. Die Wahl findet am 23. Februar 2025 statt, und der Kreiswahlausschuss im Wahlkreis 210 hat insgesamt zehn Wahlvorschläge zugelassen. Dieser Wahlkreis umfasst den Landkreis Germersheim, die kreisfreie Stadt Landau sowie den Landkreis Südliche Weinstraße.

Die zugelassenen Kandidaten im Wahlkreis 210 sind:

  • SPD: Yildiz Härtel (Edesheim, 1966)
  • CDU: Dr. Thomas Gebhart (Jockgrim, 1971)
  • GRÜNE: Obada Barmou (Jockgrim, 1997)
  • FDP: Ralf Stüber (Neuburg am Rhein, 1994)
  • AfD: Bernd Hans Schattner (Altdorf, 1968)
  • FREIE WÄHLER: Dieter Kaltenhauser (Landau in der Pfalz, 1958)
  • Die Linke: Jens Schwaab (Landau in der Pfalz, 1995)
  • Tierschutzpartei: Manuela Baker-Kriebel (Höhfröschen, 1960)
  • Volt: Jonathan Simantzik (Landau in der Pfalz, 1989)
  • BSW: Sina Arabella Listmann (Hoffen in Frankreich, 1987)

Wahlbenachrichtigungen und Briefwahl

Die Wahlbenachrichtigungen wurden bereits an alle wahlberechtigten Bürger versendet. Bürger, die bis zum 7. Februar keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sich umgehend bei der zuständigen Verwaltung melden. Die Beantragung der Briefwahl kann entweder mit der Wahlbenachrichtigung oder online über einen QR-Code stattfinden.

Wahlunterlagen für die Briefwahl können bis zum 21. Februar um 15 Uhr beantragt werden; in Ausnahmefällen sogar noch bis Wahltag um 15 Uhr. Wichtig ist, dass der Wahlbrief bis 18 Uhr am Wahlsonntag, dem 23. Februar, bei der zuständigen Stelle eingegangen sein muss.

Wie bundeswahlleiterin.de berichtete, können nur Personen wählen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Der Erhalt einer Wahlbenachrichtigung deutet darauf hin, dass man im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Für den Zugang zum Wahlraum ist ein Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) erforderlich. Sollte keine Wahlbenachrichtigung angekommen sein, könnte dies darauf hinweisen, dass man nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist. In diesem Fall kann der Wahlvorstand Personen ohne Eintragung zurückweisen, weshalb empfohlen wird, die zuständige Gemeinde zu kontaktieren.

Die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis einzusehen, besteht ebenfalls, wie mrn-news.de ausführlich erklärte. Es wird darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Grundlagen dazu im § 56 BWO zu finden sind.