
In der Nacht von Donnerstag auf Freitag wurden in Rheinbrohl drei Pakete aus einer unverschlossenen Gartenhütte an der Hauptstraße entwendet. Zudem wurde zwischen Sonntag und Samstag eine Geldbörse aus einem PKW in der Pfarrer-Volk-Straße gestohlen. Der Besitzer hatte die Geldbörse mit einem AirTag ausgestattet, was die Lokalisierung des Standorts ermöglichte. Die Polizei fand den AirTag ohne die Geldbörse in einem nahgelegenen Zigarettenautomaten.
Am Sonntagmorgen gegen 2 Uhr wurde ein Ehepaar in der Schulstraße geweckt, als eine verdächtige männliche Person um die geparkten Autos schlich und unerlaubt das Grundstück betrat. Diese Person ließ sich durch das Einschalten der Innenbeleuchtung nicht vertreiben und verweilte mehrere Minuten auf dem Grundstück. Hinweise zu verdächtigen Personen werden an die Polizeiinspektion Linz am Rhein erbeten. Videoaufzeichnungen von den verdächtigen Personen können per E-Mail an pilinz@polizei.rlp.de gesendet werden. Bei Verdacht auf verdächtige Personen auf Grundstücken wird um sofortige telefonische Kontaktaufnahme mit der Polizeiinspektion Linz am Rhein gebeten.
Missbrauch von AirTags
Ein AirTag von Apple ist ein kleines Ortungsgerät, das zur Wiederfindung von Gegenständen wie Schlüsseln oder Handtaschen entwickelt wurde. Es ist jedoch bekannt, dass AirTags auch missbräuchlich zum Stalking verwendet werden können, indem sie heimlich in Taschen oder Autos platziert werden. AirTags kommunizieren über Bluetooth mit Apple-Geräten und nutzen das Apple-Netzwerk zur Standortübermittlung. Nutzer von Apple-Geräten erhalten Warnmeldungen, wenn sich ein fremdes AirTag in ihrer Nähe bewegt, jedoch können diese Meldungen verzögert eintreffen. Android-Nutzer haben keine automatische Warnfunktion.
Im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) gibt es keine spezifische Vorschrift, die das unerlaubte Tracking mit AirTags direkt bestraft. Vorschriften wie § 123 StGB (Hausfriedensbruch) und § 126a StGB (Verbreiten personenbezogener Daten) sind in diesem Kontext nicht anwendbar. Eine Gesetzesänderung vom 10. August 2021 hat Cyberstalking und Cybermobbing in den Fokus genommen, jedoch nicht das unerlaubte Tracking mit AirTags. Die Platzierung eines AirTags erfordert kein wiederholtes Aufsuchen des Opfers, was die Anwendung von § 238 StGB ausschließt.
Der Gesetzgeber hat die Entwicklungen im Bereich der missbräuchlichen Nutzung von AirTags bislang nicht ausreichend berücksichtigt. Eine mögliche Strafbarkeit könnte theoretisch unter § 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB (Auffangtatbestand) denkbar sein, ist jedoch verfassungsrechtlich problematisch. Datenschutzgesetze wie das BDSG und TTDSG sind ebenfalls nicht anwendbar, da die Handlungen in der Regel nicht zu wirtschaftlichen oder beruflichen Zwecken erfolgen, wie lto.de berichtete.
Eine umfassende Betrachtung der Problematik und mögliche rechtliche Maßnahmen sind dringend erforderlich, da die Gefahren durch missbräuchlich verwendete Ortungsgeräte zunehmen.