
Amtsgericht Pirmasens hat ein Ehepaar wegen Betrugs verurteilt, nachdem es rund 24.000 Euro Unterhaltsvorschuss zu Unrecht bezogen hatte. Der Antrag auf den Unterhaltsvorschuss wurde im März 2022 von der Frau bei der Stadt Pirmasens gestellt, wie die Rheinpfalz berichtete.
Im speziellen Fall war es so, dass der Vater verpflichtet wäre, Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Die Mutter hatte jedoch fälschlicherweise angegeben, dass der Vater unbekannt sei. Diese falsche Darstellung wurde als Täuschungshandlung gewertet, wodurch das zuständige Amt zu dem Schluss kam, dass Unterhaltsvorschuss gezahlt werden müsse. Dies erfüllt möglicherweise den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 BGB.
Rechtslage und Rückforderung
Die Mutter wurde durch die Unterhaltsvorschusszahlungen ungerechtfertigt bereichert, was gemäß § 812 BGB zur Rückzahlungspflicht führt. Laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes ist der Elternteil, bei dem das berechtigte Kind lebt, verpflichtet, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen, sollte sich herausstellen, dass falsche Angaben gemacht wurden. Die Mutter muss die Einkünfte des Vaters bekannt geben, um einer Rückforderung zu entgehen.
Hätte sie den Vater korrekt benannt und dieser wäre nicht leistungsfähig gewesen, wäre die Zahlung des Unterhaltsvorschusses gerechtfertigt gewesen. Die Pflicht, den Namen und Aufenthaltsort des Vaters offenzulegen, liegt eindeutig bei der Mutter. Aufgrund ihrer Täuschung ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss jedoch ausgeschlossen. Das Jugendamt kann die geleisteten Zahlungen zurückfordern, da diese ohne Rechtsgrund erfolgten, so die Informationen von Frag einen Anwalt.