
Ab dem 1. Juli 2025 tritt in Frankenthal eine neue Katzenschutzverordnung in Kraft, die die Haltungsbedingungen für freilaufende Katzen deutlich verschärft. Laut einem Bericht von Rheinpfalz dürfen Katzen künftig nur dann in den ungesicherten Freigang, wenn sie kastriert, gechippt und registriert sind. Diese Regelung ist Teil einer Aktion des städtischen Tierheims, das auch über die neuen Anforderungen informiert und die Tiere beim Chippen unterstützt.
Die Initiative zur Verordnung zielt darauf ab, die unkontrollierte Vermehrung freilaufender Katzen zu verhindern und leidende Tiere vor Krankheiten, Verletzungen oder Unterernährung zu schützen. Ein weiterer Bericht von Frankenthal.de beschreibt die Details der Katzenschutzverordnung (KatzenSchuVO): Nach der neuen Regelung müssen Katzenbesitzer sicherstellen, dass ihre Tiere mit einem Mikrochip versehen und in einem privaten Haustierregister, wie etwa „Tasso“, eingetragen sind. Zudem ist eine Kastration oder Sterilisation der Tiere, die Zugang zum Freigang haben, zwingend erforderlich. Wohnungskatzen, die sich in gesicherten Bereichen aufhalten, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Hintergrund und Auswirkungen
Freilaufende Katzen stellen eine Herausforderung für den Tierschutz dar, da sie nicht nur erkranken oder verletzt werden, sondern auch zur Überpopulation der wildlebenden Katzen beitragen. Katzen erreichen bereits im Alter von 4-6 Monaten die Geschlechtsreife und können jährlich bis zu 14 Nachkommen haben. Die neuen Regelungen sollen dazu beitragen, diese Problematik zu reduzieren, da die Tiere bei unkontrolliertem Freilauf anfällig für Krankheiten wie Katzenschnupfen oder FIP sind.
Der Tierschutzverein Frankenthal wird die Population freilaufender Katzen überwachen und unfruchtbare Tiere medizinisch versorgen, bevor sie an ihrem ursprünglichen Fundort wieder freigelassen werden. Nicht gekennzeichnete Katzen hingegen werden gechippt, registriert und unfruchtbar gemacht. Bei Verlust einer Katze müssen Halter die Chip-Nummer angeben und sind verpflichtet, die Vermisstenmeldung innerhalb von drei Tagen zu machen. Verstöße gegen die Verordnung können mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro belegt werden, und die Kosten für die entsprechenden Maßnahmen trägt der Halter, sobald er ermittelt wurde.