
Eine 28-jährige Sexarbeiterin aus Saarlouis wurde wegen versuchter Erpressung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt. Ihr wurden jedoch weitere Vorwürfe wie schwerer Raub und Freiheitsberaubung nicht nachgewiesen, wodurch sie in diesen Punkten freigesprochen wurde, wie SR.de berichtete.
Die Frau stand im Verdacht, einen 57-Jährigen aus dem Nordsaarland während eines Hausbesuchs Ende 2021 gefesselt und mit einem Messer bedroht zu haben, um die PIN für sein Online-Banking zu erhalten. Bei dem Vorfall soll sie rund 1000 Euro auf ihr eigenes Konto überwiesen haben. Im Verlauf des Prozesses blieb jedoch unklar, ob die Angeklagte tatsächlich mit einem Messer bedroht hatte. Das Gericht konnte nicht ausschließen, dass die Überweisung eine berechtigte Zahlung für erbrachte Sexdienstleistungen war, was zur Freisprechung nach dem Grundsatz „Im Zweifel für die Angeklagte“ führte.
Details zur Erpressung
Nach dem fraglichen Hausbesuch forderte die Beschuldigte über WhatsApp zusätzliches Geld von dem 57-Jährigen. Andernfalls drohte sie, kompromittierende Fotos an seinen Arbeitgeber zu senden und im Internet zu veröffentlichen. In diesem Punkt fand das Gericht die Angeklagte schuldig, jedoch blieb es bei einem Versuch der Erpressung, weshalb die Strafe als Bewährungsstrafe ausgesprochen wurde. Der 57-Jährige hatte nach dem Vorfall die Polizei eingeschaltet, und das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Zusätzlich ist es relevant, dass laut dejuere.org die telefonische Weitergabe von drei TAN im Online-Banking den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers begründen kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der Maßstab für grobe Fahrlässigkeit ist, ob dem Zahlungsdienstnutzer in der Situation klar sein musste, dass es sich nicht um einen regulären Vorgang handelt.