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Kreisumlage unter Druck: Gemeinden kämpfen um finanzielle Gerechtigkeit!

In Sachsen-Anhalt gibt es seit längerem Diskussionen über die Finanzausstattung der Gemeinden und die Praxis der Kreisumlage. MDR berichtete, dass Langhoff Bedenken zur aktuellen Regelung äußert, die mehr Gemeinden als ausreichend finanziert gelten lässt. Kritisiert wird, dass dies den Kreisen erleichtert, eine Verletzung der finanziellen Mindestausstattung zu umgehen. Der Landrat von Mansfeld-Südharz äußerte den Wunsch nach „Rechtsfrieden“ innerhalb der kommunalen Familie und hofft auf eine rasche Verabschiedung des Gesetzentwurfes im Landtag. Ziel ist es, ab 2026 eine Rechtsstabilität bei den eigenen Einnahmen zu schaffen.

Das Thema der Kreisumlage beschäftigt Sachsen-Anhalt bereits seit geraumer Zeit. Im Mai 2024 zog der Landkreis Mansfeld-Südharz sogar vor das Bundesverfassungsgericht, um gegen die Regelung vorzugehen. Ein weiterer Aspekt wurde in einem rechtlichen Verfahren behandelt, wie OpenJur darlegte. Demnach muss der Haushaltssatzungsgeber die Interessen der kreisangehörigen Gemeinden und des Kreises bei der Festsetzung des Kreisumlagesatzes berücksichtigen. Jede Gemeinde hat ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf eine finanzielle Mindestausstattung.

Rechtswidrigkeit des Kreisumlagesatzes

In dem genannten Verfahren wurde dargelegt, dass ein rechtswidriger Kreisumlagesatz zur strukturellen Unterfinanzierung einer Gemeinde führen kann, wenn diese über einen längeren Zeitraum keine freie Finanzspitze von mindestens 5% ihres Gesamthaushalts hat. Der Zeitraum für die Bewertung dieser Unterfinanzierung ist zwar nicht festgelegt, ein Zeitraum von 10 Jahren wird jedoch als ausreichend erachtet. Im konkreten Fall wurden der Kreisumlagesatz vom 9. September 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2015 aufgehoben. Die Beklagte wurde verpflichtet, 95.594,02 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen und trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin hatte Widerspruch gegen die Kreisumlage für 2013 eingelegt, da sie die Finanzausstattung der Gemeinden als unzureichend ansah. Der festgelegte Kreisumlagesatz von 43,67%, der sich auf eine Steuerkraftmesszahl von 111.203,84 Euro und eine Schlüsselzuweisung von 107.697,05 Euro stützte, wurde als verfassungswidrig erachtet. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte die Interessen der einzelnen Gemeinden nicht ausreichend berücksichtigte und die Kreistagsmitglieder nicht hinreichend über die Finanzausstattung informierte. Die Klägerin war demnach seit mindestens 10 Jahren strukturell unterfinanziert, und die Beklagte hatte es versäumt, zusätzliche Mittel vom Land zu beantragen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Berufung wurde zugelassen, um die rechtlichen Fragen zur Erhebung der Kreisumlage und zur strukturellen Unterfinanzierung weiter zu klären.