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Schottergärten in Wolfenbüttel: Strenge Kontrollen und Fristen angekündigt!

Im Landkreis Wolfenbüttel müssen Schottergärten entfernt werden. Dies wurde bereits im vergangenen Jahr beschlossen und durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Januar 2023 bestätigt. Grundstückseigentümer sind verpflichtet, nicht überbaute Flächen als „Grünflächen“ anzulegen, die wasserdurchlässig sind und einen „grünen Charakter“ aufweisen. Schottergärten, die hauptsächlich aus Schotter und Kies bestehen, erfüllen diese Anforderungen nicht.

Der Landkreis Wolfenbüttel plant umfassende Kontrollen zur Überprüfung der Schottergärten. Allerdings ist die Stadt Wolfenbüttel von diesen Kontrollen ausgenommen. Schottergarten-Besitzer hatten ein Jahr Zeit, um ihre Flächen in Grünflächen umzuwandeln. Bei Entdeckung eines Schottergartens werden die Eigentümer informiert und zur Beseitigung aufgefordert. Es wird eine Frist zur Beseitigung gesetzt; bei Nichteinhaltung kann die Verwaltung bauordnungsrechtlich eingreifen und ein Bußgeld verhängen, wie news38.de berichtete.

Beseitigung von Schottergärten rechtlich anerkannt

Parallel zu dieser Entscheidung wurde vom 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts am 17. Januar 2023 der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover abgelehnt. Dieses hatte am 12. Januar 2022 eine Klage gegen eine bauaufsichtliche Verfügung der Stadt Diepholz abgewiesen, die die Beseitigung von Kies aus zwei Beeten auf einem Grundstück in Diepholz betraf. Streitpunkt war, ob diese Beete als Grünflächen im Sinne des § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) gelten.

Gemäß dieser Vorschrift müssen nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken als Grünflächen angelegt werden, es sei denn, sie sind für eine andere zulässige Nutzung erforderlich. Die Kläger argumentierten, dass die Beete aufgrund der Anzahl und Höhe der Pflanzen als Grünflächen zu betrachten seien. Der 1. Senat und das Verwaltungsgericht Hannover folgten dieser Argumentation jedoch nicht. Die Bauaufsichtsbehörde kann eingreifen, wenn nicht überbaute Flächen die Anforderungen des § 9 Abs. 2 NBauO nicht erfüllen, wie oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de berichtete.