
Am 9. Januar 2025 berichtete die Rheinpfalz über einen mysteriösen Vorfall in der südlichen Weinstrasse, der die Frage nach den Erben einer verstorbenen Schweizerin aufwirft. Die Umstände des Todes dieser Frau sind bislang unklar, ebenso wie die Situation der hinterlassenen Vermögenswerte und mögliche Erben. Die Behörden arbeiten daran, diese Fragen zu klären und entsprechende Erbansprüche zu prüfen.
In einem weiteren Fall thematisierte die Haufe die Problematik der Eintragung akademischer Grade in Sterbeurkunden. Diese Thematik wurde durch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, das den Antrag einer Witwe ablehnte, den akademischen Titel ihres verstorbenen Ehemannes in dessen Sterbeurkunde eintragen zu lassen. Der Ehemann war im April 2009 in Karlsruhe gestorben, und das Amtsgericht Karlsruhe hatte zunächst dem Wunsch der Witwe entsprochen.
Rechtliche Hintergründe
Das OLG Karlsruhe verwies auf das Personenstandsgesetz, welches seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist. Laut § 31 PStG dürfen im Sterberegister nur die Kerndaten wie Name, Geburtsort und Geburtsdatum eingetragen werden. Das Ziel dieser Regelung ist eine Straffung der Eintragungsdaten und ein erhöhter Schutz der persönlichen Daten. In diesem Kontext stellte das OLG fest, dass akademische Grade keinerlei Bestandteil des Namens oder der Berufsbezeichnung sind, was deren Eintragung in die Sterbeurkunde ausschließt.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hob das frühere Gewohnheitsrecht zur Nennung akademischer Grade in Sterbeurkunden auf. Zudem wurde betont, dass ein Anspruch auf die Eintragung nicht im Gesetz vorgesehener Daten, die gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen, nicht gewährt werden kann. Verfassungsrechtliche Bedenken wurden als unbedenklich erachtet, da das Recht auf freie berufliche Außendarstellung und das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen nicht betroffen sind. Somit erhielt die Witwe keinen Anspruch auf die Eintragung des akademischen Grades in die Sterbeurkunde (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.12.2012, 11 Wx 42/10).