
In Baden-Württemberg ist die Tarifbindung der Kommunen ein Thema von großer Brisanz. Laut einem Bericht von n-tv umfasst nur knapp die Hälfte der Kommunen den Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV), nämlich 47,59% der 1.101 Kommunen. Dies bedeutet, dass viele Kommunen von wesentlichen Tarifbestandteilen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) abweichen können.
Von den 1.101 Kommunen wenden 577, also 52,41%, die Bestimmungen des TVöD nur orientierungsweise an, was bedeutet, dass sie in wichtigen Punkten wie Tariferhöhungen, Altersversorgung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Kündigungsschutz mehtere Freiheiten besitzen. Verdi-Vize-Chefin Hanna Binder äußerte Bedenken zur staatlichen Vorbildfunktion sowie den Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst und macht darauf aufmerksam, dass 604 Kommunen keinen eigenen Beitrag zur Verbesserung der Situation im öffentlichen Dienst leisten.
Rechtsgrundlagen der Tarifbindung
Die Haufe informiert über die rechtlichen Aspekte der tariflichen Bindung an den TVöD. Eine normative Tarifbindung an den TVöD besteht, wenn Arbeitgeber im Kommunalen Arbeitgeberverband organisiert sind und die Beschäftigten Mitglied einer tarifschließenden Gewerkschaft sind. Sollte das nicht der Fall sein, kann die Geltung des TVöD auch individualrechtlich im Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden.
Arbeitgeber, die im Arbeitgeberverband sind, wenden den TVöD in der Regel normativ an. Für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer kann im Arbeitsvertrag auf den TVöD verwiesen werden, selbst wenn der Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband ist. Diese individuelle Einigung determiniert, welche Teile des Tarifvertrags gelten und wie genaue Regelungen wie Tariferhöhungen umgesetzt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Weitergabe zukünftiger Tariferhöhungen, sofern nicht ausdrücklich im Vertrag festgelegt.