
In Lübeck haben die zuständigen Behörden die Wahl des Behindertenbeirats auf den 30. Juni 2025 verschoben. Diese Entscheidung betrifft rund 26.000 Menschen mit Behinderungen oder Gleichstellung, die wahlberechtigt sind. Der neue Wahltermin ist das Ergebnis einer Satzungsänderung, die nun auch gesetzliche Vertreter minderjähriger Menschen mit Behinderung berücksichtigt.
Der Behindertenbeirat spielt eine zentrale Rolle, indem er die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertritt, Politik und Verwaltung berät, auf bestehende Barrieren aufmerksam macht und sich für die Inklusion einsetzt. Bewerbungen für die Mitgliedschaft im Beirat sind bis zum 1. Juni 2025 möglich. Wahlberechtigt sind alle Lübeckerinnen und Lübecker, die einen Grad der Behinderung von mindestens 20 Prozent aufweisen.
Inklusives Wahlrecht für Menschen mit Behinderung
Das inklusives Wahlrecht für Menschen mit Behinderung, das seit dem 1. Juli 2019 in Deutschland gilt, sieht vor, dass auch Personen, die eine rechtliche Vollbetreuung erhalten, ihre Stimme abgeben dürfen. Laut dem Bundeswahlgesetz (BWahlG) ist es zudem möglich, Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts in Anspruch zu nehmen. Dies kann sowohl die Vorbereitung als auch die Unterstützung in der Wahlkabine umfassen.
Ein genereller Ausschluss vom Wahlrecht ist nur durch einen Richterspruch möglich, etwa bei bestimmten Straftaten. Vor 2019 war der pauschale Ausschluss von behinderten Menschen vom Wahlrecht verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied. Der Ausschluss wurde durch eine Wahlprüfungsbeschwerde vor dem Gericht erstritten, was schließlich zur Änderung des § 13 BWahlG führte, die den Ausschluss für Menschen mit rechtlicher Betreuung beseitigte. Menschen mit Behinderungen haben die Möglichkeit, Unterstützung bei der Stimmabgabe zu erhalten, wodurch ihre selbstbestimmte Willensbildung respektiert wird. Wahlfälschung, etwa durch unangemessene Beeinflussung, wird als Straftat verfolgt, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.