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Tübingen siegt vor Gericht: Verpackungssteuer bleibt bestehen!

Die Verpackungssteuer auf Einweggeschirr in Tübingen wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß befunden. In einem aktuellen Urteil wiesen die Richter die Beschwerde eines Betreibers eines McDonald’s-Restaurants zurück. Demnach ist die Stadt Tübingen berechtigt, die Steuer zu erheben, die bereits seit Januar 2022 für jedes Stück Einwegverpackung 50 Cent und für jedes Einwegbesteck 20 Cent beträgt.

Ziel der Steuer ist es, Einnahmen zu generieren, Verunreinigungen zu verringern und einen Anreiz für die Nutzung von Mehrwegsystemen zu schaffen. Der Betreiber des McDonald’s hatte gegen die kommunale Satzung geklagt, die im Mai 2023 bereits vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig als rechtmäßig erklärt worden war. Trotz dieser Zustimmung legte der Kläger eine Verfassungsbeschwerde ein.

Details zur Verpackungssteuer

Laut den Richtern am Bundesverfassungsgericht ist die Tübinger Verpackungssteuer als „örtliche Verbrauchsteuer“ zulässig und der Eingriff in die Berufsfreiheit verhältnismäßig. Zudem wurde festgestellt, dass die Stadt die Abgabe ausreichend konkret definiert hat und dass kein Widerspruch zur bundesweiten Verpackungssteuersatzung besteht.

In Tübingen konnten im Jahr 2022 Einnahmen von rund 950.000 Euro erzielt werden. Neben Tübingen erhebt auch Konstanz seit Jahresbeginn eine Steuer auf Einwegverpackungen, während Freiburg plant, ab Sommer ebenfalls eine Abgabe einzuführen. Auch Städte wie Heidelberg zeigen Interesse an der Einführung ähnlicher Steuern. Seit anderthalb Jahren sind Restaurants und Cafés verpflichtet, Mehrwegverpackungen anzubieten, jedoch wird dies noch nicht konsequent umgesetzt. Die Deutsche Umwelthilfe hat die Entscheidung des Verfassungsgerichts begrüßt und fordert die Einführung weiterer Verpackungssteuern.

Für weitere Informationen zu diesem Thema können Sie die Berichterstattung von Welt und ZDF lesen.