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Weihnachtsmarkt auf Sylt: Traditionelles Backen in Gefahr!

In diesem Jahr wird auf Sylt eine liebgewonnene Tradition während der Weihnachtszeit nicht stattfinden: Der Weihnachtsmarkt der Gesamtschule Westerland. Hintergrund ist die Entscheidung des Kreises Rendsburg-Eckernförde, die den Verkauf von selbstgebackenen Kuchen und Keksen untersagt. Wie Moin.de berichtet, beruft sich die Entscheidung auf eine EU-Verordnung aus dem Jahr 2007, die den Verkauf von Lebensmitteln aus privaten Haushalten auf großen Veranstaltungen aus Hygienegründen verbietet. Die Verordnung soll sicherstellen, dass Nachweise zu Inhaltsstoffen und Gesundheitszeugnissen vorliegen.

Diese Regelung hat zu Enttäuschung und Unmut unter den Insulanern geführt, die ihren Frust in sozialen Netzwerken äußern. Viele empfinden die bürokratischen Hürden als Beeinträchtigung des Gemeinschaftsgefühls und der Traditionen. Um dennoch nicht ganz auf die selbstgemachten Leckereien verzichten zu müssen, schlagen einige vor, den Kuchen einfach zu verschenken und dabei kleine Spenden zu sammeln. Unklar bleibt, wie die Betreiber des Marktes mit der neuen Regelung umgehen werden und warum diese nun durchgesetzt wird. Trotz der fehlenden selbstgemachten Köstlichkeiten wird das Fest jedoch voraussichtlich ein Erfolg sein.

Hintergrund zu EU-Vorgaben

Zusätzlich zu diesem Vorfall verdeutlichen weitere Informationen, dass die EU-Vorgaben für die Kennzeichnung und Hygiene von Lebensmitteln in Deutschland nur für Lebensmittelunternehmen gelten. Laut einem Artikel von ERLEBNIS EUROPA sind die deutschen Behörden wie Lebensmittelsicherheits- oder Gesundheitsämter verantwortlich für die Umsetzung und Definition von Lebensmittelunternehmen. Gelegentlicher Umgang mit Lebensmitteln durch Privatpersonen, wie bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Märkten, fällt nicht unter diese strengen Regelungen.

Die Verordnung über Lebensmittelhygiene sowie die Lebensmittelinformationsverordnung gelten ausschließlich für Unternehmen, die eine Kontinuität der Aktivitäten und einen Organisationsgrad besitzen. Diese Regelungen bieten Mitgliedstaaten zudem einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung der Informationsbereitstellung. Für den privaten Gebrauch beim gelegentlichen Umgang mit Lebensmitteln sind die EU-Vorgaben weniger streng, was bedeutet, dass die Veranstaltungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden sollten.