Rheinland-Pfalz

Urteil gegen Altersdiskriminierung: Keine Entschädigung für Anwalt!

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat eine Klage eines Bewerbers auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung abgewiesen. Der Rechtsstreit bezieht sich auf eine Stellenanzeige, in der ein Syndikusrechtsanwalt gesucht wurde, wobei angegeben wurde, dass Bewerber entweder Berufseinsteiger oder mit etwa sechs Jahren Berufserfahrung sein sollten. Ein etwa 50-jähriger Jurist bewarb sich im Mai 2023 auf die Stelle und erhielt eine Absage. Der Bewerber behauptete Altersdiskriminierung und forderte eine finanzielle Entschädigung.

Das Unternehmen wies die Vorwürfe zurück und erklärte, die Absage basiere nicht auf dem Alter des Bewerbers, sondern auf dessen kurzen Beschäftigungszeiträumen. Das LAG entschied schließlich, dass aus der fraglichen Stellenausschreibung keine diskriminierende Ansprache abzuleiten sei. Die Formulierungen „Du bist Berufseinsteiger“ und „Du hast circa 6 Jahre Berufserfahrung“ wurden als nicht diskriminierend bewertet. Das Gericht stellte zudem fest, dass Arbeitgeber Schlüsse aus den Lebensläufen der Bewerber ziehen dürfen, solange hierbei keine diskriminierenden Elemente enthalten sind, und sie nicht verpflichtet sind, jeden Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Entscheidung wurde in dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz am 5. Dezember 2024 gefasst (Az.: 5 SLa81/24), wie Haufe berichtete.

Hintergrund zur Klage

In einer weiteren Auseinandersetzung um Altersdiskriminierung beim LAG Rheinland-Pfalz reichte ein 49-jähriger Anwalt Klage ein, nachdem auch er eine Absage auf eine Bewerbung als Syndikusrechtsanwalt erhalten hatte. Wie LTO berichtete, hatte der Kläger mehrjährige Berufserfahrung in Banken und Unternehmen, bewarb sich jedoch erfolglos. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben und Indizien für Altersdiskriminierung gesehen. Das LAG hob dieses Urteil allerdings auf und verneinte den Entschädigungsanspruch, da keine ausreichenden Indizien vorlagen. Die Argumentation des Unternehmens, dass die Stellenanzeige an Bewerber jeden Alters gerichtet sei, wurde akzeptiert. Zudem wies das LAG darauf hin, dass kurze Beschäftigungszeiten und Lücken im Lebenslauf nicht zwangsläufig Altersdiskriminierung darstellen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.