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Skandal in Regensburg: 120 Jahre alter Naturgarten ohne Vorwarnung gerodet!

Im Stadtosten von Regensburg wurde am 15. Februar 2025 ein 120 Jahre alter Streuobstgarten in der Jannerstraße ohne Vorankündigung gerodet. Eine Vertreterin des Regensburger Umweltamts traf am Montagnachmittag um 16 Uhr am Ort des Geschehens ein. Dabei wurde festgestellt, dass ein großer Ginkgo-Baum gefällt wurde. Dessen Stammumfang betrug 98 oder 99 Zentimeter in einem Meter Höhe, was die Fällung legal machte. Bei einem Umfang von einem Meter ist eine Genehmigung der Stadt erforderlich, die auch Ausgleichspflanzungen oder eine Ersatzzahlung zwischen 500 und 1.000 Euro nach sich ziehen kann.

Die Mieterinnen des Gartens wurden jedoch im Vorfeld nicht über die Rodung informiert. Der Eigentümer hatte keinen Bauantrag gestellt, um eine artenschutzrechtliche Prüfung zu vermeiden. Ein Bauantrag des Eigentümers war bereits 2018 abgelehnt worden. Nutzer des Gartens informierten die Behörde über die Rodungsvorbereitungen, doch bei Eintreffen des Umweltamts waren bereits der große Feigenbaum sowie weitere Pflanzen entfernt worden. Neben dem Ginkgo und dem Feigenbaum wurden auch 30 Meter hohe Tannen, Dutzende Thujen und Hagebuttensträucher gerodet. Einige größere Bäume blieben zwar stehen, jedoch wurde der Garten als Bauerwartungsland klassifiziert.

Rechtliche Aspekte der Rodung

Die Stadt Regensburg erklärte, dass die Rodung rechtlich in Ordnung sei, da die Vogelbrutzeit erst im März beginnt. Der Eigentümer ist verpflichtet, artenschutzrechtliche Verbote zu beachten, auch außerhalb der Brutzeit. Ein Biologe bestätigte, dass die Rodung artenschutzrechtlich in Ordnung war. Der Stadtrat Jakob Friedl fordert jedoch eine Verschärfung der Baumschutzverordnung sowie eine genauere Prüfung solcher Rodungen.

Die baumschutzrechtlichen Bestimmungen, die im Jahr 1993 erlassen wurden, sind in Regensburg klar definiert. Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm in 100 cm Höhe sowie mehrstämmige Bäume sind besonders geschützt. Bei einer Entfernung geschützter Bäume ist eine Genehmigung erforderlich, die Auflagen zur Ersatzpflanzung und gegebenenfalls auch eine Ausgleichszahlung beinhalten kann, wie in der [Baumschutzverordnung von Regensburg](https://www.regensburg.de/stadtrecht/233891/verordnung-zum-schutze-des-baumbestandes-in-der-stadt-regensburg-baumschutzverordnung-vom-11-februar-1993.html) festgelegt.