Karlsruhe

Verfassungsgericht entscheidet: Alter Bundestag bleibt handlungsfähig!

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anträge der AfD und der Linken, die sich gegen die Einberufung des alten Bundestages gerichteten, abgelehnt. Dies wurde am 14. März 2025 in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Die Anträge der Parteien zielten darauf ab, die Einberufung des alten Bundestages zu verhindern, während auf den Zusammentritt des neuen Bundestages gewartet wird.

Das Gericht befand die Anträge als unbegründet. Der Beschluss beruft sich auf Artikel 39 des Grundgesetzes, der festlegt, dass die Wahlperiode des alten Bundestages erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages endet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der alte Bundestag handlungsfähig, und der Zeitpunkt des Zusammentritts liegt ausschließlich im Ermessen des neuen Bundestages. Die Bundestagspräsidentin ist außerdem verpflichtet, den Bundestag einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Hintergrund der Klagen

Die AfD und die Linke hatten argumentiert, dass eine Einberufung des alten Bundestages hinsichtlich der Beratung eines Schuldenpakets pflichtwidrig sei. Sie forderten, dass der neu gewählte Bundestag so schnell wie möglich einberufen werden sollte. Die Linke äußerte nach der Entscheidung des Gerichts Enttäuschung und verwies auf eine weitere Klage, die sie in Karlsruhe eingereicht hat.

In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wurde zudem betont, dass die Anträge auch gegen die Einberufung des 20. Deutschen Bundestages zu Sondersitzungen am 13. und 18. März 2025 gerichtet waren. Die Antragsteller umfassten die Vorfraktion der Linken im 21. Deutschen Bundestag sowie die AfD-Fraktion im 20. Deutschen Bundestag und neu gewählte Abgeordnete dieser Parteien. Auch dieser Teil der Anträge wurde als unbegründet verworfen.

Damit ist der alte Bundestag bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt. Der Zeitpunkt für das Zusammentreten des neuen Bundestages ist noch nicht festgelegt, wodurch die Einberufung des alten Bundestages nicht im Widerspruch zu den rechtlichen Bestimmungen steht.