
Ein Zollbeamter aus Sigmaringen hat vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht, weil seine Arbeitszeit und Pausenregelungen unzureichend berücksichtigt wurden. Der Beamte arbeitete eine Schicht von sechs Stunden und sieben Minuten und nahm während dieser Zeit eine private Unterbrechung von 13 Minuten. Die Dienstherrin zog ihm allerdings aufgrund der kurzen Pause 20 Minuten von der Arbeitszeit ab.
Die Dienstherrin argumentierte, dass bei einer Schicht von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten erforderlich sei und die 13 Minuten nicht ausreichend seien. Der Beamte begann seinen Dienst um 06:00 Uhr und arbeitete bis 12:20 Uhr. Trotz eines Widerspruchsverfahrens blieb der Beamte in der Dienststelle erfolglos. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied schließlich, dass die 13-minütige Pausenzeiten als Pause verbucht werden müssen.
Rechtliche Entscheidung und Konflikte
Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig, da der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim noch über die sieben Minuten Überstunden entscheiden muss und wie sich diese auf die Arbeitszeit auswirken. Es gibt einen Konflikt mit § 5 der Arbeitszeitverordnung, die vorschreibt, dass bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit eine Pause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden muss. Zudem wurde festgestellt, dass privat veranlasste Unterbrechungen nicht als Arbeitszeit gelten.
Wie [haufe.de](https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/zollbeamter-bekommt-13-minuten-arbeitszeit-gutgeschrieben_144_644300.html) berichtete, erhielt der Zollbeamte vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen recht, nachdem ihm fälschlicherweise eine Ruhepause von 20 Minuten abgezogen worden war. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass er einen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift für die 13 Minuten hatte, da der Dienstherr keine rechtliche Grundlage hatte, um diese Zeit abzuziehen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde am 23. Januar 2025 gefällt, unter dem Aktenzeichen 14 K 2764/23. Der Fall weist auf die Komplexität von Arbeitszeitregelungen und die Bedeutung einer genauen Einhaltung von Pausenzeiten hin.