
In Nürnberg findet am 18. April 2025 erstmals eine Musik- und Tanzveranstaltung am Karfreitag statt. Organisiert wird diese von dem Club Die Rakete, der als einziger Club in Nürnberg am Karfreitag öffnen darf. Die Veranstaltung trägt den Titel „Weltspaß statt Höllenqual“ und wird in Zusammenarbeit mit dem Bund für Geistesfreiheit (bfg) Nürnberg und München durchgeführt. Der bfg plant seit Ostern 2024 die Veranstaltungsreihe „Nürnberg will tanzen“, die 14 Clubs umfasst, die von Gründonnerstag auf Karfreitag feiern sollen.
Im Vorjahr wurde diese Veranstaltungsreihe vom Nürnberger Ordnungsamt untersagt, da befürchtet wurde, dass der Ruhe- und Stillecharakter des Karfreitags gestört werden könnte. Assunta Tammelleo, die Vorsitzende des bfg München, kritisierte die Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Feiertagen. Zwar versuchte der bfg, die Veranstaltung gerichtlich zu retten, jedoch wies das Bayerische Verwaltungsgericht in Ansbach am 5. März einen entsprechenden Eilantrag zurück und gab damit dem Ordnungsamt recht. Vor der Absage der Veranstaltung soll die Stadt Nürnberg eine Genehmigung für die Party erteilt haben.
Gerichtliche Entscheidungen und Regelungen
Das Bayerische Staatsministerium des Innern erklärte, dass an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen verboten seien, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprächen. Am Karfreitag sind sowohl Sportveranstaltungen als auch Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausgeschlossen. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 ermöglicht es jedoch, dass an stillen Tagen unter bestimmten Bedingungen getanzt werden darf, da das Bayerische Feiertagsgesetz gegen die Weltanschauungsfreiheit und Versammlungsfreiheit verstößt.
In einem weiteren Schritt beantragte der Bund für Geistesfreiheit Bayern eine Genehmigung für 13 Tanzveranstaltungen in der Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag, doch wurde dieser Antrag von der Stadt Nürnberg abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Stadt in zweiter Instanz Recht, und bestätigte die Ablehnung, die mit nachvollziehbaren Erwägungen begründet wurde. Der bfg argumentierte, dass die Ablehnung ihre Grundrechte auf Versammlungsfreiheit und Bekenntnisfreiheit verletze. Dennoch stellte das Gericht fest, dass die Vielzahl der beantragten Ausnahmen den Zweck des Feiertagsschutzes „ausgehöhlt“ würde. In Bayern gelten an neun stillen Tagen besondere Regelungen, die bestimmte Feiertage wie Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag sowie den Heiligen Abend umfassen.