
Ein 32-jähriger Fußballer des SV Pfaffenhofen wurde am Amtsgericht Schwabach zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Vorfall, der zur Verurteilung führte, ereignete sich während eines B-Klasse-Spiels im November des Vorjahres zwischen SV Pfaffenhofen II und TV 48 Schwabach II. Der Angeklagte verletzte einen 31-jährigen Spieler des TV Schwabach vorsätzlich, indem er ihm mit einem Knie in den Rücken sprang. Der Geschädigte musste nach der Attacke ausgewechselt werden und erlitt eine Rippenprellung.
Der Angeklagte wies die Vorwürfe über seinen Anwalt zurück und bezeichnete die Situation als unabsichtlich. Im Gerichtssaal schilderte der Geschädigte jedoch, dass der Angeklagte keine Chance auf den Ball hatte und ihn zuvor angekündigt hatte, ihn zu verletzen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten gefordert, doch das Gericht entschied sich für eine Haftstrafe von sieben Monaten, ausgesetzt auf vier Jahre Bewährung. Zudem wurde eine Zahlung von 1500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung festgelegt.
Vorstrafen und Zeugenanhörungen
Der Angeklagte hatte bereits Vorstrafen, darunter wegen Körperverletzung. Richterin Birgit Eckenberger hörte drei Zeugen und den Geschädigten, die die Anklage bestätigten. Während des Spiels erhielt der Angeklagte bereits eine gelbe Karte und war zuvor durch verbale Auseinandersetzungen aufgefallen. Diskussionen zwischen dem Verteidiger und der Richterin über die Ladung weiterer Zeugen fanden statt, führten letztlich jedoch nicht zu neuen Beweisen.
Der Fall verdeutlicht die rechtlichen Implikationen von Körperverletzungen im Amateurfußball, der durch die Schnittstelle von Sport und Recht beeinflusst wird. Ähnliche Vorfälle wurden auch in anderen Rechtsstreitigkeiten behandelt. So entschied das Oberlandesgericht Hamm über eine Körperverletzung während eines Fußballspiels und stuft Verletzungen in der Regel als Teil des üblichen Risikos beim Fußball ein, was in einem Fall von einer Mittelfeldspielerin des Vereins Teutonia T3 herauszulesen ist. Diese hatte nach einem Zusammenstoß mit einer Torhüterin eine dislozierte Unterschenkelschaftfraktur erlitten und verlangte 50.000 Euro Schmerzensgeld. Ihre Klage wurde jedoch aufgrund derartigen Rechtsverständnisses als unbegründet abgewiesen.