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Kollisionsurteil: Wer haftet bei Überbreite von Wohnwagengespannen?

Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landgerichts Mönchengladbach beschäftigt sich mit der Haftung bei einem Unfall zwischen einem Pkw und einem Wohnwagengespann. Der Vorfall ereignete sich auf einer Landstraße, wo ein 2,63 Meter breites Wohnwagengespann und ein 2,11 Meter breiter Pkw zusammenstießen. Die Straße maß zwischen 4,81 und über 5 Meter in der Breite, was die Situation zusätzlich komplizierte.

Wie im Urteil am 18. März 2025 (5 S 44/24) festgestellt wurde, konnten die Sachverständigen keine eindeutige Schuldzuweisung an einen der beiden Fahrer treffen. Sie wiesen darauf hin, dass der Zusammenstoß durch vorsichtigeres Fahren beider Fahrer hätte vermieden werden können. Es wurde zudem vermerkt, dass das Wohnwagengespann mit seinem Außenspiegel mindestens 10 cm auf die Gegenfahrbahn ragte, was zur Kollision wesentlich beitrug. Eine Analyse ergab, dass der Unfall vermutlich nicht passiert wäre, wenn beide Fahrzeuge eine normale Breite gehabt hätten.

Entscheidung des Gerichts und Folgen

In seiner Entscheidung kam das Landgericht zu dem Schluss, dass dem Wohnwagengespann gemäß § 17 StVG eine höhere Betriebsgefahr von zwei Dritteln zuzurechnen ist. Diese höhere Betriebsgefahr wurde als kausal für den Unfall betrachtet, wobei die Überbreite des Gespanns als wesentliche Unfallursache identifiziert wurde. Infolgedessen muss die Halterin des Wohnwagens 80 % der Prozesskosten tragen und 600 Euro plus Zinsen zurückzahlen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Für das Verständnis von Haftungsfragen bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen ist auch eine Reform relevant, die vom Bundeskabinett am 8. Januar 2020 beschlossen wurde. Diese Neuregelung, die am 17. Juli 2020 in Kraft trat, stellt sicher, dass der Versicherer des Zugfahrzeugs nun in der Regel eintrittspflichtig bei Unfällen mit Anhängern ist. Dies gilt für verschiedene Fahrzeugtypen, einschließlich Lkw-Gespannen und Wohnwagengespannen, wie Kanzlei Voigt berichtet. Die Neuregelung zielt darauf ab, die Haftungsverteilung zwischen Fahrzeughaltern zu klären und die Probleme der alten Rechtslage zu beheben, die höhere Versicherungsprämien zur Folge hatte.

Die Reform bestätigte auch, dass bei Doppelversicherung eines Gespanns die Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs und des Anhängers den Schaden je zur Hälfte tragen. Dies steht im Einklang mit der neuen Regelung, die eine Rückkehr zur Regulierungspraxis vor einem maßgeblichen Urteil des Bundesgerichtshofs zur Folge hat.