
Die aktualisierte Broschüre „Vereine & Steuern“ ist ab sofort online verfügbar. Ziel der Broschüre ist es, Ehrenamtliche in ihrer Vereinsarbeit zu unterstützen. Dr. Marcus Optendrenk, Minister der Finanzen von Nordrhein-Westfalen, betont die Verantwortung von Ehrenamtlichen für die Gesellschaft.
In der neuen Broschüre werden steuerliche Fragen behandelt, die bei der Neugründung, dem laufenden Betrieb sowie der Auflösung von Vereinen von Bedeutung sind. Sie bietet Informationen zur Gemeinnützigkeit, Zuwendungsbestätigungen und zur Körperschaftsteuer. Zu den neu aufgenommenen Themen zählen die Vereinsgründung und -auflösung. Zudem wurde eine Zentrale Ansprechperson für ehrenamtlich Tätige in den Finanzämtern eingeführt, die seit dem letzten Jahr zur Verfügung steht.
Wichtige Kontaktinformationen und Downloads
Eine zentrale Telefonnummer für Vereinsverantwortliche wurde eingerichtet: 0211/16551655. Diese Ansprechperson bietet Unterstützung bei Formalien, jedoch keine individuelle Steuerberatung. Die Broschüre steht zum Download unter finanzamt.nrw.de bereit. Weitere Informationen und Antworten auf häufige Fragen sind ebenfalls auf der Webseite der Finanzämter zu finden.
Unabhängig von der neuen Broschüre gelten ab 2025 für Vereine weiterhin bewährte steuerliche Vorteile und Regelungen zur Gemeinnützigkeit. So bleiben die Freibeträge für Übungsleiter (3.000 Euro jährlich) und Ehrenamtliche (840 Euro jährlich) unverändert. Zudem bleibt die Umsatzgrenze für steuerfreie Vereinstätigkeiten bei 45.000 Euro.
Wie vereinswelt.de berichtet, prüft das Finanzamt bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht nur die Satzung, sondern auch die tatsächliche Geschäftsführung. Verstöße gegen satzungsmäßige Voraussetzungen können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. Zudem gibt es Erweiterungen im Gemeinnützigkeitskatalog, darunter die Förderung der Hilfe für diskriminierte Menschen und die Klimaschutzförderung. Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Vereinen führen nicht mehr automatisch zur Gründung einer GbR.
Die Regelungen hinsichtlich der Zweckerfüllung bleiben definiert, wobei unter anderem Einrichtungen zur Versorgung von Flüchtlingen und die Fürsorge für psychische Erkrankungen besondere Erwähnung finden. Erleichterungen für Spenden und Mittelweitergaben zwischen gemeinnützigen Vereinen bestehen weiterhin, ohne Begrenzung für die Höhe der Mittelweitergabe. Der Grenzbetrag für den vereinfachten Spendennachweis bleibt bei 300 Euro.