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Außengastronomie im Kreis Göppingen: Regeln für genussvolle Zeiten!

Im Kreis Göppingen erfreut sich die Außengastronomie zunehmender Beliebtheit. Doch bevor Gäste im Freien essen und trinken dürfen, müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. In dieser Region genießen viele Menschen bei milderen Temperaturen Eis, Kaffee und Aperitifs im Freien, was einen positiven Beitrag zum Stadtbild und zum sozialen Leben leistet.

In städtischen Gebieten, in denen der Platz begrenzt ist, bieten öffentliche Flächen eine Möglichkeit, das gastronomische Angebot zu erweitern. Diese Entwicklung findet nicht nur in Göppingen statt, sondern auch in anderen Regionen, wo die Außengastronomie ganzjährig an Beliebtheit gewinnt, wie gastgewerbe-magazin.de berichtete.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Außengastronomie

Gastronomen müssen dabei zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten, die je nach Bundesland und Kommune variieren. Ein wichtiger Aspekt ist der Lärmschutz. Gaststätten unterliegen dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Generell beginnt die Nachtruhe ab 22 Uhr, wobei es in einigen Bundesländern, wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen, Ausnahmen bis 24 Uhr gibt.

Zudem existiert in den meisten Bundesländern keine echte Sperrstunde mehr, lediglich Bremen und Baden-Württemberg halten daran fest. In der Regel muss die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr schließen, abhängig von den Bestimmungen des jeweiligen Ordnungsamts. Um öffentliche Flächen, wie Fußgängerzonen oder Gehwege, für die Außengastronomie nutzen zu dürfen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese wird unter Berücksichtigung baulicher Gegebenheiten und der Verkehrssicherheit erteilt.

Bei mehreren Anfragen gilt der Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Für Gaststätten ist, seit die Konzessionsregelung 2006 nicht mehr bundeseinheitlich ist, eine separate Konzession erforderlich, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Die Beantragung einer Konzession setzt zudem die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, eines Gewerberegisterauszugs sowie eines Pachtvertrags oder Grundbuchauszugs voraus. Eine nachträgliche Erweiterung der Gaststättenerlaubnis für Außenbereiche muss ebenfalls separat beantragt werden, wie stuttgarter-nachrichten.de feststellte.