
In einem aktuellen Rechtsstreit am Verwaltungsgericht Sigmaringen steht die Bewertung einer 13-minütigen privaten Unterbrechung eines Zollbeamten im Mittelpunkt. Der Beamte forderte, diese Zeit als Arbeitszeit gewertet zu bekommen, während der Dienstherr sie als Pause ansah.
Das Gericht entschied, dass private Unterbrechungen nicht als Arbeitszeit zu zählen sind. Dennoch entschied das VG Sigmaringen zugunsten des Beamten, da ihm 20 Minuten Pause abgezogen wurden, um die gesetzliche Sechs-Stunden-Grenze nicht zu überschreiten. Der Beamte hatte von 06:00 Uhr bis 07:10 Uhr und dann erneut von 07:23 Uhr bis 12:20 Uhr gearbeitet.
Fehlerhafte Arbeitszeitberechnung
Die Dienststelle argumentierte, die Arbeitszeitgrenze von sechs Stunden sei bereits um 12:00 Uhr überschritten gewesen. Nach § 5 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung und § 7 Abs. 3 der Dienstvereinbarung zählen Ruhepausen von weniger als 15 Minuten nicht als solche. Das Verwaltungsgericht stellte allerdings fest, dass die Dienststelle die Arbeitszeit des Beamten fehlerhaft berechnet hatte, indem die Unterbrechung zwischen 07:10 und 07:23 Uhr fälschlicherweise zur Arbeitszeit gezählt wurde. Somit hatte der Beamte die Sechs-Stunden-Grenze nicht überschritten und hat Anspruch auf die vollständige Anrechnung seiner Arbeitszeit.
Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig, da eine Berufung zugelassen wurde. Für weitere Details zu diesem Fall wurde ein Bericht auf WBS Legal veröffentlicht, der die wichtigsten Aspekte des Urteils umfasst. Auch der Spiegel berichtet über diesen ungewöhnlichen Streit um die Arbeitszeit.