
Ein Zollbeamter aus Sigmaringen hat beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht, weil seine Arbeitszeit und Pausenregelungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Der Beamte arbeitete eine Schicht von sechs Stunden und sieben Minuten, beginnend um 06:00 Uhr und endend um 12:20 Uhr. Nach einer Unterbrechung von 13 Minuten zog die Dienstherrin ihm jedoch 20 Minuten von der Arbeitszeit ab, sodass ihm letztendlich nur eine Gesamtarbeitszeit von genau sechs Stunden angerechnet wurde.
Die Dienstherrin argumentierte, dass gemäß § 5 der Arbeitszeitverordnung und § 7 der Dienstverordnung bei einer Schicht von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten erforderlich sei. Da der Beamte jedoch nur eine Pause von 13 Minuten genommen hatte, sah die Dienstherrin dies als unzureichend an. Nachdem das Widerspruchsverfahren in der Dienststelle erfolglos verlief, musste das Gericht entscheiden.
Gerichtsurteil gibt Beamtem Recht
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied, dass die 13-minütige Pause als gültige Pause berücksichtigt werden muss. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim noch klären muss, wie sich die sieben Minuten Überstunden auf die gesamte Arbeitszeit auswirken. Der Fall verdeutlicht einen Konflikt zwischen der Schichtdauer und den Anforderungen hinsichtlich der Pausenregelungen gemäß der Arbeitszeitverordnung.
In einem ähnlichen Zusammenhang berichteten weitere Medien, dass privat veranlasste Arbeitsunterbrechungen nicht als Arbeitszeit zählen. Der Zollbeamte habe fälschlicherweise 20 Minuten Ruhepause abgezogen bekommen, obwohl er tatsächlich nur 6 Stunden und 7 Minuten gearbeitet hatte. Laut der Dienstherrin habe er die Arbeitszeitgrenze von 6 Stunden ab 12:00 Uhr überschritten, was zur Abrechnung der 20 Minuten führte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass privat veranlasste Unterbrechungen nicht als Arbeitszeit berücksichtigt werden können. Das Urteil wurde am 23. Januar 2025 gefällt und trägt das Aktenzeichen 14 K 2764/23.