
Am vergangenen Freitag kam es in Pfaffenhofen zu einem Vorfall, der die Polizei auf den Plan rief. Drei rumänische Arbeiter wurden von den Behörden angehalten, nachdem sie bei einer 56-jährigen Frau in der Herzog-Wilhelm-Straße an der Tür klingelten und anboten, die Dachrinne des Hauses für 140 Euro zu erneuern. Nachdem sie mit den Arbeiten sofort begannen, tauschten sie innerhalb von etwa 30 Minuten eine acht Meter lange Dachrinne sowie ein fünf Meter langes Fallrohr aus.
Bei Beendigung der Arbeiten forderten die Männer plötzlich 6000 Euro für ihre Dienstleistungen. Nach längeren Verhandlungen konnte der Preis auf 2200 Euro gesenkt werden, jedoch war die Frau nicht bereit, diese Summe zu zahlen, was sie veranlasste, die Polizei zu verständigen. Die eintreffende Polizeistreife traf die Arbeiter und ein Lieferfahrzeug mit polnischer Zulassung an, das mit Baumaterialien und Dachrinnen beladen war. Die Männer waren jedoch nicht in der Lage, die erforderliche Reisegewerbekarte vorzulegen.
Ermittlungen wegen Betrugs
Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Ingolstadt wurden die Männer nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wieder entlassen. Die Polizeiinspektion Pfaffenhofen hat nun Ermittlungen wegen des Verdachts des Betrugs sowie des Verstoßes gegen die Gewerbeordnung eingeleitet. In diesem Zusammenhang warnt die Polizei eindringlich vor unaufgeforderten Handwerkerangeboten und ruft die Bevölkerung dazu auf, verdächtige Angebote oder Vorfälle zu melden.
In einer weiteren Recherche zu ähnlichen Vorfällen wurde festgestellt, dass Haustürgeschäfte von Handwerkern oft umstritten und häufig mit Betrugsverdacht behaftet sind. Laut der Deutschen Handwerks Zeitung sind Reisegewerbetreibende auf den direkten Kontakt mit Kunden an der Haustür angewiesen. Obwohl die meisten Handwerksarbeiten im Reisegewerbe legal ohne Betriebsstätte und Qualifikationsnachweis durchgeführt werden dürfen, gibt es immer wieder Berichte über überteuerte Dienstleistungen von sogenannten „Dachhaien“.
Das Reisegewerbe ist in Deutschland seit fast 150 Jahren geregelt, insbesondere in den Paragrafen 55 und 56 der Gewerbeordnung. Diese regeln unter anderem die Notwendigkeit einer Reisegewerbekarte und die Bedingungen, unter denen Handwerkerservices angeboten werden können.