DeutschlandMecklenburgische Seenplatte

EuGH-Urteil: Windenergie-Ausweisung in MV verzögert sich dramatisch!

Am 25. März 2025 berichtete der Solarserver, dass ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das im September 2024 erlassen wurde, die Windenergieplanungen in Deutschland erheblich verzögern könnte. Besonders betroffen ist der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte, der für das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) zuständig ist. Eine Versammlung des Planungsverbandes, die am 24. März den Beschluss über die Teilfortschreibung Wind des Regionalen Raumentwicklungsprogramms treffen sollte, wurde aufgrund des erforderlichen Nachbearbeitungsbedarfs der Planer verschoben.

Das EuGH-Urteil betrifft die Umsetzung der europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Habitatrichtlinie (FFH) in Griechenland. Es entschied, dass auch andere geschützte Arten in FFH-Gebieten geprüft werden müssen, nicht nur die Arten, wegen deren Vorkommen das Gebiet ursprünglich eingerichtet wurde. Infolgedessen plant der Planungsverband, alle in signifikanter Konzentration vorkommenden Arten zu überprüfen. Diese Überprüfung wird auch für die geplanten Vorbehaltsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt, deren Ausweisung nun nicht wie 2027, sondern erst 2032 erfolgen soll. Durch diese Vorgänge wird eine Verzögerung der Windenergieplanung um rund ein halbes Jahr erwartet.

Rechtsunsicherheiten im Genehmigungsprozess

Zusätzlich machte die Naturschutz und Energiewende auf die rechtlichen Unsicherheiten im Genehmigungsprozess für Windenergieanlagen aufmerksam. Das Urteil des EuGH in den Rechtssachen C-473/19 und C-474/19, das am 4. März 2021 veröffentlicht wurde, behandelt die europäische Vogelschutzrichtlinie und die Windenergie an Land. Dabei bleibt eine individuenbezogene Betrachtung auf der Ebene des Verbotstatbestandes bestehen, während populationsbezogene Bewertungen nur bei der Prüfung der Ausnahmen möglich sind. Der EuGH entschied außerdem, dass der Absichtsbegriff, der für die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) gilt, nicht auf die Vogelschutzrichtlinie übertragen werden kann.

Insgesamt erlaubt das Urteil keine Erleichterungen im Genehmigungsprozess und räumt weiterhin bestehende Rechtsunsicherheiten bezüglich der Ausnahmeregelungen im Bundesnaturschutzgesetz ein. Dies verstärkt die Diskussion über die Notwendigkeit, Klimaschutz und biologische Vielfalt im Rahmen des Green Deals der Europäischen Kommission miteinander zu verhandeln.