
Am 1. Mai 2025 trat in Hessen eine Reform des Namensrechts in Kraft, die eine erhöhte Wahlfreiheit für Namensänderungen mit sich bringt. Hessens oberster Standesbeamter, Frank Müsken, berichtete von einem deutlichen Anstieg der Anfragen zu Namensänderungen nach der Einführung des neuen Gesetzes. Bereits am ersten Tag nach Inkrafttreten gingen in Kassel knapp 20 Anfragen ein, während in der Regel innerhalb von zwei Monaten zwischen 50 und 100 Anfragen bearbeitet werden.
Das neue Namensrecht ermöglicht Ehepartnern, einen gemeinsamen Doppelnamen zu führen, der sowohl mit als auch ohne Bindestrich gewählt werden kann. Allerdings sind Doppelnamen auf zwei Einzelnamen beschränkt; Namensketten sind nicht zulässig. Auch dürfen Kinder einen Doppelnamen erhalten, unabhängig davon, ob die Eltern einen bestimmten Namen festlegen. Es ist zu beachten, dass bei einer Namensänderung auch die Erneuerung von Personalausweis, Reisepass und Führerschein erforderlich ist. Müsken wies darauf hin, dass die Änderungen das Namensrecht liberaler, aber auch komplizierter gemacht haben.
Detailinformationen zur Reform
Zusätzlich wurde am 1. Mai 2025 eine Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts sowie des Internationalen Namensrechts eingeführt. Diese Veränderungen bieten neue Wahlmöglichkeiten für deutsche und binationale Familien. Für Eheschließungen und Geburten, die vor dem 1. Mai 2025 stattfanden, gelten weiterhin die vorherigen Regelungen.
Ab sofort haben die Eheleute die Möglichkeit, einen Doppelnamen aus den Namen beider Partner zu bilden, der ebenfalls nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen und mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden darf. Ein Beispiel hierfür wäre das Ehepaar Lisa Becker und Lukas Schmidt, die als Ehenamen „Becker-Schmidt“ wählen können. Bei in der Ehe geborenen Kindern wird automatisch der Ehename angenommen.
Ein weiterer bedeutender Aspekt der Reform betrifft das Internationale Privatrecht. Die Namensführung richtet sich nun nach dem Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts, anstatt zuvor dem Namen der Staatsangehörigkeit zu unterliegen. Deutsche im Ausland haben zudem die Möglichkeit, durch eine Rechtswahlerklärung deutsches Namensrecht zu wählen, was die Namensgebung für Kinder im Ausland erleichtert. So können beispielsweise Lisa Becker und Marek Kowalski in Polen den Namen „Becker-Kowalska“ wählen, während Claudia Schulze und Pedro González Vicario in Spanien deutsches Recht wählen und einen Doppelnamen bestimmen können.
Bei im Ausland geborenen deutschen Kindern wird der Geburtsname gemäß dem Recht des Landes vergeben, und der Name auf der ausländischen Geburtsurkunde ist in der Regel auch im deutschen Rechtsbereich wirksam. Eltern haben die Möglichkeit, durch eine Rechtswahl den Geburtsnamen des Kindes nach deutschen Wahlmöglichkeiten festzulegen. Die Beglaubigung von Rechtswahl- und Namenserklärungen kann in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfolgen, wobei bei komplexen Konstellationen individuelle Fragen geklärt werden sollten.
Für weitere Informationen zu dieser Reform können Interessierte die Artikel von hessenschau.de und bruessel.diplo.de konsultieren.