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Neues Gesetz: Kinderschutz in Deutschland wird revolutioniert!

Der Bundesrat hat am 21. März 2025 dem UBSKM-Gesetz zugestimmt, das einen bedeutenden Schritt zur Bekämpfung von sexuellem Kindesmissbrauch in Deutschland darstellt. Das Gesetz wurde zuvor am 31. Januar 2025 im Bundestag beschlossen und schafft das Amt einer/eines Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch an Kindern und Jugendlichen.

Zu den Schlüsselpunkten des UBSKM-Gesetzes gehört die gesetzliche Verankerung des Betroffenenrates sowie der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs. Diese Initiativen sollen die Anliegen von Opfern sexueller Gewalt in der Kindheit und Jugend besser berücksichtigen und die Aufarbeitung von Missbrauchsfällen unterstützen.

Regelmäßige Berichterstattung und Präventionsmaßnahmen

Das neue Gesetz sieht außerdem eine regelmäßige Berichtspflicht des UBSKM-Amts gegenüber dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung vor. Im Rahmen dieser Berichterstattung werden das Ausmaß des sexuellen Kindesmissbrauchs sowie aktuelle Schutzmaßnahmen beleuchtet. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) erhält den Auftrag, die Prävention von sexuellem Kindesmissbrauch bundesweit auszubauen.

Zusätzlich wird ein dauerhafter und qualitätsgesicherter telefonischer Beratungsdienst im medizinischen Kinderschutz eingerichtet. Um das Schutzkonzept in der Kinder- und Jugendhilfe zu verbessern, werden verbindliche Regelungen für die Durchführung wissenschaftlicher Analysen von problematischen Kinderschutzfällen eingeführt.

Die Polizeiliche Kriminalstatistik von 2023 zeigt, dass es 16.375 Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern gab, wobei insgesamt 18.497 Opfer registriert wurden. Besonders alarmierend ist, dass 2.206 betroffene Kinder jünger als sechs Jahre waren und fast zwei Drittel der Kinder den Täter oder die Täterin kannten. Dunkelfeldforschung hat zudem ergeben, dass etwa jeder siebte bis achte Erwachsene in Deutschland sexuelle Gewalt in der Kindheit erlebt hat.

Für weitere Informationen über das UBSKM-Gesetz besuchen Sie die Webseite von dijuf.de oder die Seite des BMFSFJ.