
Ein 60-jähriger Mann steht derzeit vor dem Amtsgericht Westerstede, angeklagt wegen Betrugs und Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz. Der Angeklagte hatte sich als „Psychologe“ ausgegeben und verfasste Gutachten, obwohl ihm die entsprechende Ausbildung fehlte, wie NWZonline berichtete.
In der Verhandlung musste der Pflichtverteidiger den Angeklagten entschuldigen, der infolge starker Rückenschmerzen ins Krankenhaus eingewiesen wurde. Ein Versuch des Richters, den Angeklagten telefonisch zu erreichen, blieb erfolglos. Ein vorgelegtes Attest wurde als unzureichend erachtet, da der Hausarzt keine Verhandlungsunfähigkeit attestiert hatte. Der Angeklagte sei in der Lage gewesen, sowohl zum Hausarzt als auch ins Krankenhaus zu fahren und hätte demnach auch zum Gericht erscheinen können. Dies ist bereits das zweite Mal, dass der 60-Jährige im Laufe des Verfahrens nicht erschienen ist, nachdem er zuvor bereits mehrere Atteste eingereicht hatte. Es sind drei weitere Termine mit mehreren Zeugen angesetzt.
Weitere rechtliche Schritte
Für den nächsten Verhandlungstermin am 5. Mai wurde ein Sitzungshaftbefehl erlassen, um die Anwesenheit des Angeklagten sicherzustellen. Die weitere Verhandlung findet in Westerstede statt, da der Angeklagte im zuständigen Gerichtsbezirk wohnt. Laut den Ermittlungen hatte der 60-Jährige über mehrere Jahre hinweg Unterstützung für ausländische Personen angeboten, ohne die erforderlichen Genehmigungen oder Ausbildungen zu besitzen. Zudem trat er als „psychologischer Berater“ mit irreführenden Berufsbezeichnungen auf.
Bereits im Frühjahr 2019 wurde der Angeklagte aufgrund eines versuchten Nötigungsdelikts und falscher Verdächtigung verurteilt. Aktuell laufen Ermittlungen in 66 weiteren Fällen, die mögliche Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz, Missbrauch von Titeln laut § 132a StGB sowie gewerbsmäßigen Betrug betreffen. Die Unschuldsvermutung gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung.
Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen ist in Deutschland ein strafbares Vergehen gemäß § 132a StGB. Dieses Gesetz schützt die Allgemeinheit vor unbefugten Personen, die durch das Führen irreführender Bezeichnungen ein falsches Vertrauen erwecken könnten. Der Tatbestand umfasst das unbefugte Führen akademischer Titel, öffentlicher Würden sowie bestimmter Berufsbezeichnungen wie Psychologe oder Arzt. Die Strafe kann Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe betragen, und die Gegenstände, die sich auf die Straftaten beziehen, können eingezogen werden.