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Rechtschaos um Fototapeten: Was Kreative jetzt wissen müssen!

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln sorgt für Aufsehen im Bereich des Urheberrechts und beleuchtet die Nutzung von Fototapeten in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen. Die Eigentümerin einer solchen Wohnung hatte Fotos der Räume, geschmückt mit besonderen Tapeten, online zur Vermarktung veröffentlicht. In seiner Entscheidung stellte das LG Köln fest, dass diese Veröffentlichung eine unzulässige Nutzung des urheberrechtlich geschützten Motivs darstellt. Der Vorwurf lautete, dass durch das Fotografieren und das anschließende Veröffentlichen das Werk vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht wurde, was grundsätzlich dem Urheber vorbehalten ist.

Besonderes Augenmerk legte das Gericht auf den Begriff „unwesentliches Beiwerk“. In diesem Fall verneinte das LG Köln diese Ausnahme, da die Tapete als zu prominent angesehen wurde. Interessanterweise entschied das LG Düsseldorf in einem ähnlichen Fall zugunsten der Nutzerin, da es das Fotografieren als „übliche Nutzung“ der Tapete betrachtete. Dieser Umstand schafft Rechtsunsicherheit für kreative Unternehmer:innen, da unterschiedliche Gerichte unterschiedliche Urteile fällen können.

Kreative Urteile und wichtige Erkenntnisse

Der Podcast „Kaffeerecht“ thematisiert weitere kuriose Urteile im Urheberrecht, darunter den Fall „Naruto vs. Slater“, in dem ein Affe ein Selfie machte; hier entschied das Gericht, dass nur Menschen Urheber sein können. Zudem hat das OLG Hamm festgestellt, dass Drohnenfotos von Kunstwerken nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt sind. Darüber hinaus ist ein langanhaltender Fall um ein Musiksample von Kraftwerk anhängig, der die Frage der zulässigen künstlerischen Nachahmung behandelt.

Für Kreative und Unternehmen sind folgende wichtige Erkenntnisse entscheidend:

  • Vorsicht bei urheberrechtlich geschützten Inhalten im Bildhintergrund.
  • Klare Nutzungsrechte beim Kauf von Gestaltungselementen sichern.
  • Gesetzliche Ausnahmen wie die Panoramafreiheit nicht überschätzen; die Beweislast liegt beim Nutzer.

Die Problematik um „unwesentliches Beiwerk“ wird auch in weiteren Diskussionen thematisiert. So sind urheberrechtlich geschützte Werke im Alltag allgegenwärtig, etwa in Form von Tapetenmustern oder Lampendesigns. Probleme treten häufig auf, wenn diese Werke in Fotos, vor allem im kommerziellen Kontext, abgebildet sind. Unwesentliches Beiwerk ist eine Schranke des Urheberrechts, die dann Anwendung findet, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einem anderen Werk zu sehen ist. Für die Verwertung eines unwesentlichen Beiwerks ist das Einverständnis des Urhebers nicht erforderlich.

Gemäß § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk gelten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2014 definiert unwesentliches Beiwerk genau als ein Werk, das weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt. Auch die inhaltliche Verbindung des genutzten Fremdwerks zum Bild und die Auswahl des dekorativen Elements sind entscheidend.

Das Thema gewinnt zusätzlich an Relevanz in Bezug auf das Recht am eigenen Bild: Nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG dürfen Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen, ohne Einwilligung verbreitet werden. Dieses Wissen ist besonders wichtig für touristische Fotografien, bei denen Personen oft nicht im Mittelpunkt stehen.

Zusammengefasst wird deutlich, dass das Wissen um die Regelungen zu unwesentlichem Beiwerk und die damit verbundenen Rechte für kreative Unternehmer:innen und Fotografen von großer Bedeutung ist, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.