
Ein schwerer Verkehrsunfall ereignete sich auf einer regennassen Straße bei Dunkelheit, als ein Linksabbieger mit einem Motorradfahrer kollidierte. Der Motorradfahrer hatte zuvor einen Lkw überholt und erlitt bei dem Vorfall erhebliche Verletzungen. Dieser klagte auf Schadensersatz und gab an, dass der Pkw unmittelbar vor ihm abgebogen sei.
Der Autofahrer hingegen behauptete, rechtzeitig geblinkt zu haben und dass der Motorradfahrer mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 80-100 km/h unterwegs war, obwohl lediglich 50 km/h erlaubt sind. Darüber hinaus wies das Motorrad technische Mängel auf, darunter abgefahrene Reifen und eine überfällige Hauptuntersuchung.
Gerichtsurteile und Haftungsverteilung
Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass der Autofahrer 80% und der Motorradfahrer 20% des Unfallschadens zu tragen haben. Das Gericht stellte fest, dass der Autofahrer beim Abbiegen gegen die Wartepflicht verstoßen habe. In der Folge wurde die Berufung des Autofahrers und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung teilweise stattgegeben. Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) änderte daraufhin die Haftungsverteilung: Demnach muss der Autofahrer 60% der Unfallschäden ersetzen, während der Motorradfahrer 40% Mitschuld trägt.
Wesentlich für die Entscheidung war die Bewertung der Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers, die als unfallursächlich eingestuft wurde. Das OLG stellte fest, dass der Unfall möglicherweise milder verlaufen wäre, hätte der Motorradfahrer die zulässige Geschwindigkeit eingehalten. Weitere Faktoren wie die fehlende Fahrerlaubnis und die mangelhafte Bereifung des Motorrads wurden jedoch nicht als unfallursächlich gewertet.
In Deutschland sind Auffahrunfälle häufige Unfälle, wie [verkehrsrecht-berlin-brandenburg.de](https://www.verkehrsrecht-berlin-brandenburg.de/verkehrsunfall/anscheinsbeweis/) berichtete. Ein wesentliches Prinzip im Zivilrecht ist der Anscheinsbeweis, wonach im Verkehrsrecht in der Regel der Auffahrende für die Unfallkosten haftet. Der Bundesgerichtshof (BGH) erläutert, dass dies oft unbeachtete Faktoren wie ungenügenden Sicherheitsabstand, unangepasste Geschwindigkeit oder allgemeine Unaufmerksamkeit des Auffahrenden zur Folge hat. Allerdings kann der Auffahrende den Anscheinsbeweis erschüttern, wenn atypische Umstände vorliegen, die die Verschuldensfrage beeinflussen.
Bei der Bewertung der Haftung sind besondere Umstände entscheidend, wie sehr unterschiedliche Verhaltensweisen im Straßenverkehr oder Plötzliche Änderungen seitens des Vorausfahrenden.