Nordsachsen

Fahrlässige Tötung in Torgau: Radfahrer vor Gericht!

Thomas A. steht im Mittelpunkt eines Strafverfahrens, das sich um die Anklage wegen fahrlässiger Tötung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort dreht. Der Vorfall ereignete sich am 1. Juni 2024 um 9:30 Uhr vor dem Netto-Markt in Torgau, wie die Torgauer Zeitung berichtete.

Beim Überqueren des Röhrwegs mit seinem Fahrrad übersah Thomas A. eine 87-jährige Radfahrerin, Erna F., die von rechts kam und abbog. Infolge des Zusammenstoßes stürzte die Frau und zog sich schwere Verletzungen zu, darunter Brüche am Becken und Kreuzbein. Sie verstarb vier Wochen später an ihren Verletzungen. Thomas A. entfernte sich nach dem Unfall vom Unfallort, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Die Polizei startete eine öffentliche Fahndung nach ihm, woraufhin er sich schließlich bei der Polizei stellte.

Rechtslage und Verteidigungsposition

Thomas A. gab an, dass der Unfall passiert sei, bestritt jedoch seine Schuld. Seiner Aussage zufolge habe Erna F. kein Handzeichen gegeben, und er habe sie auf ihren Zustand angesprochen, was sie bejaht habe. Weiterhin bot er an, einen Arzt zu rufen, was von Erna F. abgelehnt wurde. Aus Angst, Verwandte der Frau könnten ihm nachstellen, verließ er den Unfallort.

Die Verhandlung umfasst verschiedene Zeugenaussagen, die teilweise widersprüchlich sind. Einige Zeugen berichteten, dass sie Thomas A. mehrfach zum Anhalten aufgefordert hätten, was er ignorierte. Eine Ärztin, die am Wahlkampfstand in der Nähe war, kümmerte sich um Erna F. und rief einen Rettungswagen, obwohl dies nicht gewünscht war. Die Verteidigung argumentiert, dass die Vielzahl von Widersprüchen in den Zeugenaussagen die Position von Thomas A. stützt. Die Staatsanwältin hingegen betonte, dass ein Freispruch nicht in Betracht komme, da Thomas A. der Radfahrerin die Vorfahrt genommen habe. Die Verhandlung wird mit einem medizinischen Gutachten über den Behandlungsverlauf von Erna F. bis zu ihrem Tod fortgesetzt.

Die rechtlichen Grundlagen für die Anklage wegen fahrlässiger Tötung sind im § 222 StGB festgelegt. Dieser besagt, dass eine Strafbarkeit vorliegt, wenn eine kausale und objektiv zurechenbare Handlung zum Tod führt. Fahrlässigkeit wird definiert als die Missachtung der erforderlichen Sorgfalt, wenn der Erfolg objektiv vorhersehbar ist, wie auf der Seite Juracademy erläutert wird.