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Schneeräumung im Landkreis Nienburg: Wer haftet wirklich?

Im Landkreis Nienburg sind Hausbesitzer für die Räumung von Schnee und Eis auf den Gehwegen verantwortlich. Diese Pflicht kann jedoch auf Mieter übertragen werden, da die gerichtliche Grundlage die Verkehrssicherungspflicht ist, die häufig auf Grundstückseigentümer übertragen wird. Für den öffentlichen Raum ist die Gemeinde zuständig. Der Nienburger Bauhof kümmert sich in der Regel um das Streuen von Bus-Haltestellen und Fußwegen an Ampeln.

Die Regelungen zur Winterdienstpflicht variieren je nach Samtgemeinde, Stadt oder Flecken innerhalb des Landkreises. In der Samtgemeinde Uchte beispielsweise müssen Gehwege mit einer Breite von unter 1,50 Metern komplett geräumt werden, während breitere Wege mindestens 1,50 Meter geräumt werden müssen. Die Reinigung muss werktags bis 7:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr erfolgen. Auch Gullys und Hydranten müssen freigehalten werden, und bei Glätte ist das Streuen Pflicht.

Regelungen in den Samtgemeinden

In der Samtgemeinde Mittelweser müssen Gehwege unter 1 Meter ebenfalls komplett geräumt werden, während breitere Wege mindestens auf 1 Meter geräumt werden müssen. Hier verbietet sich der Einsatz von Chemikalien, und Streusalz ist nur in Ausnahmefällen zulässig. In der Samtgemeinde Steimbke gelten ähnliche Regelungen: Gehwege unter 1,50 Metern müssen vollständig geräumt werden, während breitere Wege mindestens auf 1,50 Meter geräumt sein müssen. Die Reinigung muss werktags bis 8 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr erfolgen. Dabei ist der Gebrauch von Streusalz ebenfalls nur in Ausnahmefällen erlaubt.

In der Stadt Nienburg ist die Stadt für die Fahrbahnen und Haltestellen verantwortlich, während die Eigentümer für das Räumen der Gehwege mit einer Breite von mindestens 1,50 Metern verantwortlich sind. Das Streuen sollte je nach Bedarf bis 20 Uhr wiederholt werden.

Die Samtgemeinde Weser-Aue und der Flecken Steyerberg haben vergleichbare Vorschriften, die das Räumen von Gehwegen unter 1,50 Metern sowie breiteren Wegen regeln. Auch hier sind die Fristen für die Reinigung und die Streupflichten festgelegt.

Die Verantwortung für die Räumung von Schnee und Eis hat rechtliche Konsequenzen. Grundstücksbesitzer müssen Gefahren durch Glatteis und Schnee vermeiden. Bei Schäden durch nicht geräumte Wege können sie zur Verantwortung gezogen werden, wie Handwerksblatt berichtet. Gerichtsurteile, darunter Entscheidungen des Amtsgerichts Münster und des Kammergerichts Berlin, verdeutlichen, dass Vermieter die Kosten für den Winterdienst nicht auf Mieter übertragen können, wenn diese im Mietvertrag ausdrücklich verantwortlich sind.