
In Deutschland wurde erneut auf die rechtliche Stellung von Polizeibeamten aufmerksam gemacht, insbesondere in Zusammenhang mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Laut einem Bericht von fragdenstaat.de können Interaktionen mit der Polizei bereits bei geringer Körperspannung als Widerstand oder Angriff gewertet werden. Ein häufiges Phänomen ist der Vorwurf des „aktiven Sperrens“ bei Demonstrationen, was zu Anklagen wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte führen kann.
Der Bericht hebt hervor, dass Opfer von Polizeigewalt oft mit Gegenanzeigen konfrontiert werden, was dazu führt, dass Anwälte von Anzeigen abraten. Eine solche Gegenanzeige, zum Beispiel wegen „tätlichem Angriff auf einen Vollstreckungsbeamten“, kann eine Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis nach sich ziehen und nahezu alle Fälle dieser Art landen vor Gericht. In neun deutschen Bundesländern existieren interne Vorschriften, die mutmaßliche Gewalt gegen Polizisten härter verfolgen als Polizeigewalt gegen Bürger. Eine Rundverfügung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen von 2021 besagt, dass bei Straftaten gegen Polizisten eine Einstellung nach den Paragrafen 153 oder 153a der Strafprozessordnung „regelmäßig nicht in Betracht“ kommt.
Ungleichheit in der Strafverfolgung
Ähnliche Regelungen bestehen auch in anderen Bundesländern wie Niedersachsen, Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen, Sachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Das Justizministerium NRW begründet diese Regelungen damit, dass sie Personen mit besonderem gesellschaftlichem Engagement, wie Polizisten, Feuerwehrleuten und Journalisten, schützen. Jedoch äußert der Kriminologe Tobias Singelnstein Bedenken und bezeichnet die Regelung als „hochproblematisch“. Er weist darauf hin, dass es oft schwierig ist, Täter und Opfer in solchen Auseinandersetzungen zu identifizieren. Laut dem Strafverteidiger Lukas Theune schafft diese Regelung de facto ein Sonderstrafrecht.
Zusätzlich berichtete jura-online.de über einen spezifischen Fall von Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. In diesem Fall war ein Fahrer mit einem nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug und ohne Fahrerlaubnis unterwegs. Als die Polizei ihn stoppte, versuchte er, mit hoher Geschwindigkeit zu fliehen, wobei er Fußgänger gefährdete. Nachdem er an einer Engstelle angehalten wurde, setzte er sein Fahrzeug zurück und berührte die Beifahrertür eines Beamten, was als potenzieller Widerstand gewertet werden könnte. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass der Fahrer sich nicht wegen Widerstands strafbar gemacht hatte, jedoch wegen Nötigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Nutzung eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs.
Die Verurteilung wegen Widerstands wurde vom BGH aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Dies zeigt die rechtlichen Herausforderungen im Umgang mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und die Bedeutung der materiellen Voraussetzungen und Konkurrenzregeln gemäß § 113 StGB.