
Bei einem Jobwechsel mitten im Jahr stellt sich für Beschäftigte häufig die Frage, wie mit ungenutzten Urlaubstagen umgegangen wird. Laut einem Bericht der noz.de müssen unverbrauchte Urlaubstage nicht zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Dies erläutert Ulrike Kolb, Fachanwältin für Arbeitsrecht, die ergänzt, dass es keinen Anspruch auf die Mitnahme ungenutzter Urlaubstage gebe.
Stattdessen werden offene Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß Bundesurlaubsgesetz ausgezahlt. Doppelansprüche sind dabei ausgeschlossen. Beschäftigte, die vor einem Jobwechsel mindestens sechs Monate beim neuen Arbeitgeber tätig sind, erwerben den vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Ein Wechsel zum 1. Mai führt demnach ebenfalls zu einem vollen Urlaubsanspruch für das Jahr. Haben Arbeitnehmer im vorherigen Job bereits Urlaubstage genommen, kann die Gesamtanzahl der Urlaubstage höher sein. Die Beschäftigten sollten deshalb eine Urlaubsbescheinigung bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber anfordern, um den bereits genommenen Urlaub nachzuweisen. Zu wenig Urlaub im alten Arbeitsverhältnis führt nicht automatisch zu einem höheren Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis. Der neue Arbeitgeber schuldet nur den vertraglich zugesagten Urlaub, wobei der gesetzliche Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage im Jahr beträgt. Vertraglich kann mehr Urlaub vereinbart werden.
Wichtige Informationen zum Urlaubsanspruch
Ein weiterer Bericht von haufe.de thematisiert die Berechnung des Urlaubsanspruchs bei einem Arbeitgeberwechsel. Hierbei wird betont, dass ein Wechsel nicht zu einer „Urlaubsvermehrung“ führen soll. Neue Arbeitgeber sollten ebenfalls eine Urlaubsbescheinigung des vorherigen Arbeitgebers anfordern, da es möglich ist, dass der volle Jahresurlaub bereits beim alten Arbeitgeber in Anspruch genommen wurde. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der gesetzliche Jahresurlaub mindestens 24 Werktage beträgt.
Wurde der vollen Jahresurlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt, kann der vorherige Arbeitgeber in der Regel kein Geld dafür zurückfordern, es sei denn, es gelten abweichende tarifliche Regelungen. Bei einem Arbeitgeberwechsel in der zweiten Jahreshälfte besitzen Beschäftigte sowohl einen vollen Urlaubsanspruch beim bisherigen Arbeitgeber als auch einen Teilurlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber. Wiederum ist Doppelurlaub ausgeschlossen, wenn bereits Urlaub vom vorherigen Arbeitgeber gewährt wurde. Der Urlaubsanspruch verkürzt sich um bereits genommenen oder abgegoltenen Urlaub, und der bisherige Arbeitgeber muss gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub ausstellen.
Arbeitgeber werden geraten, die Urlaubsbescheinigung direkt bei Neueinstellungen oder spätestens beim ersten Urlaubsantrag anzufordern. Im Streitfall müssen Arbeitnehmer nachweisen, wie viel Urlaub sie beim vorherigen Arbeitgeber erhalten haben. Bei einer rechtswidrigen Kündigung kann es vorkommen, dass Arbeitnehmer den Urlaub vom neuen Arbeitgeber auf den Urlaubsanspruch beim vorherigen Arbeitgeber anrechnen lassen müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Kontext entschieden, dass kein doppelter Urlaubsanspruch nach rechtswidriger Kündigung besteht.