Finanzen

Rentner aufgepasst: Neue Vorgaben zur Krankenversicherung 2025!

Freiwillig versicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sehen sich seit Januar 2024 mit einem veränderten Zusatzbeitrag konfrontiert. Laut MDR betrifft dies einen relativ kleinen Anteil der Rentner. Beispielsweise liegt der Anteil bei der Techniker Krankenkasse (TK) bei 2,5%, während die Barmer und DAK bei 2% und die AOK Plus sogar nur bei 0,57% verzeichnet werden.

Die Regelungen zur Pflichtversicherung in der GKV besagen, dass Rentenbezieher mindestens 90% der zweiten Erwerbshälfte vorversichert sein müssen. Für freiwillig versicherte Rentner besteht die Verpflichtung, Beiträge auf Kapitalerträge und weiteres Einkommen zu zahlen. Bei der Antragstellung auf Rente wird zudem überprüft, ob die Vorversicherungszeit in der GKV erfüllt ist, um in der Krankenversicherung der Rentner versichert zu werden. Diese Prüfung wird ausschließlich durch eine gesetzliche Krankenkasse durchgeführt, wobei die Rentenversicherung das Ergebnis automatisiert erhält.

Beitragsregelungen und Grenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2025 liegt bei monatlich 5.512,50 Euro; über diesem Betrag fallen keine Beiträge an. Für freiwillig versicherte Rentner gilt zudem eine Mindestgrenze für Einnahmen von 1.248,33 Euro pro Monat. Diese beiden Grenzen betreffen alle freiwillig Versicherten in der GKV.

Freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern wird zudem berichtet, dass sie für ihre Renteneinkünfte den gleichen allgemeinen Beitragssatz wie andere Versicherte zahlen. Laut Techniker Krankenkasse zahlen sie für gewisse Einnahmen, wie etwa Vermietung oder Kapitalvermögen, einen ermäßigten Beitragssatz, der sich aus einem allgemeinen Beitragssatz von 14,0% und einem TK-Zusatzbeitragssatz von 2,45%, insgesamt also 16,45%, zusammensetzt.

Im Jahr 2025 beläuft sich der allgemeine Beitragssatz auf 17,05%, während sich für den ermäßigten Beitragssatz auf 16,45% ergibt. Darüber hinaus besteht eine Pflegeversicherung, deren Beitragssatz bei 3,6% liegt (4,2% mit Zuschlag). Die Beitragsberechnung erfolgt getrennt für die verschiedenen Einkommensarten, wobei sowohl Mindest- als auch Höchstbeiträge festgelegt sind, die je nach Einkommensart variieren können.