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Das Solarspitzen-Gesetz : Gefahr für Deutschlands Energiezukunft?

Die Bundesregierung plant das sogenannte „Solarspitzen-Gesetz“, das zur Abfederung von Überschüssen bei erneuerbaren Energien beitragen soll. Laut einem Bericht des Tagesspiegel könnte das Gesetz jedoch ein Sicherheitsrisiko darstellen. Insbesondere äußert sich das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) kritisch zu den Plänen, die den Einsatz von Wechselrichtern zur Eindämmung möglicher Überkapazitäten in der Produktion erneuerbarer Energien betreffen.

Die Ungewissheit über den Status des Vorhabens bleibt bestehen, sodass die Auswirkungen auf die Energiesicherheit und die Behördenkritik im Raum stehen. Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Einspeiseleistung von Photovoltaik-Anlagen zwischen 2 und 100 Kilowatt auf 60 Prozent zu drosseln, was von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) als betriebswirtschaftlich unsinnig kritisiert wird, wie pv-magazine berichtet.

Kritik und Vorschläge zur Drosselung

Nadine Bethge von der DUH schlägt vor, die Drosselung auf 80 Prozent zu reduzieren, was als vertretbar erachtet wird. Bei einer Expertenanhörung im Bundestagsausschuss für Energie und Klimaschutz fand der Gesetzesentwurf jedoch Befürwortung vor der Bundestagswahl. Hermann Schrag von Schrag Sonnenstrom spricht sich ebenfalls für diese Anpassung aus.

Eine Änderung im Gesetzesentwurf besagt, dass negative Börsenstrompreise für alle neuen Photovoltaik-Anlagen ab 2 Kilowatt gelten sollen und nicht nur für die größeren Anlagen ab 400 Kilowatt. Zudem wird festgelegt, dass unvergütete Viertelstunden bei negativen Börsenstrompreisen an den Zeitraum der gesetzlichen Vergütung angehängt werden sollen. Schrag weist jedoch auf eine Lücke in der Kompensationsregelung nach Paragraf 51 hin, die betrifft, dass ein ganzes Kalenderjahr nicht kompensiert wird. Diese Regelungslücke gilt für alle neuen Anlagen, da die Kompensation nur für das Jahr der Inbetriebnahme und die folgenden 19 Jahre vorgesehen ist.

Die Meldung zu diesem Thema wurde am 17.01.2025 um 10:42 Uhr um eine Erläuterung zu Paragraf 51 ergänzt.