Villingen-Schwenningen

Nachbarn beschweren sich: Geruchsbelästigung durch Cannabis in Villingen!

In Villingen-Schwenningen sorgt ein Konflikt um den Konsum von Cannabis in einem Wohngebäude der Wohnungsbaugesellschaft (Wbg) für Aufregung. Mieter Michael Nows berichtet von einer erheblichen Geruchsbelästigung, die durch Türspalten und das Treppenhaus zieht. Dies hat ihn und zahlreiche andere Hausbewohner zu einer Unterschriftenliste gegen den mutmaßlichen Konsumenten veranlasst, an der sich viele Nachbarn beteiligt haben.

Im betroffenen Gebäude leben auch Kinder, die durch das neue Cannabisgesetz besonders geschützt sind, welches den Konsum in deren Nähe verbietet. Nows hat mehrere Anfragen bei der Wbg eingereicht, fühlt sich jedoch von den Antworten nicht ausreichend unterstützt. Wbg-Geschäftsführer Rainer Müldner erklärte, dass die Gesellschaft rechtlich eingeschränkt sei und nicht auf den Einzelfall eingehen könne. Er betont, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in Hausgemeinschaften grundlegend ist.

Änderungen durch das Cannabisgesetz

Seit dem 1. April 2024 ist der Konsum von Cannabis in Deutschland legal, jedoch nicht in der Nähe von Schulen und Kindereinrichtungen. Während der Besitz von Cannabis unter bestimmten Mengen kein Kündigungsgrund mehr darstellt, könnte eine erhebliche Störung des Hausfriedens durch den Konsum andere Mieter betreffen. Ein Urteil des Amtsgerichts Brandenburg weist darauf hin, dass ein Kündigungsgrund auch dann gegeben sein kann, wenn der Konsum die Grenzen des eigenen Wohnbereichs überschreitet.

Müldner merkt an, dass die Handlungsoptionen für Vermieter in solchen Fällen komplex geworden sind. Laut dem Mieterbund sollte Nows erwägen, einen Anwalt zu konsultieren und gegebenenfalls auf Unterlassung zu klagen. In einem weiteren Schritt der rechtlichen Auseinandersetzung wird deutlich, dass gemäß den neuen Regelungen Mieter beim Konsum in ihren Wohnungen keine Konsequenzen fürchten müssen, solange sie die bestehenden Gesetze einhalten.

Wie deutschesmietrecht.de berichtet, bleiben fristlose Kündigungen bei illegalem Drogenmissbrauch auch weiterhin möglich, wobei Cannabis hier ausgenommen ist. Zudem ist der Anbau von Cannabis in der Mietwohnung erlaubt, solange dieser von einer Person über 18 Jahren vorgenommen wird. Mieter dürfen maximal drei Pflanzen pro Person anbauen, während in der Wohnung bis zu 50 Gramm Cannabis aufbewahrt werden dürfen.