
Im November des vergangenen Jahres wurden die Eltern Corinna Lerich-Pumplun und Sebastian Aicher mit ungewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert, während sie ihre kranken Kinder in das Schwarzwald-Baar-Klinikum brachten. Lerich-Pumplun fuhr am 18. November 2024 mit ihrem zweijährigen Sohn aufgrund eines Pseudokrupp-Anfalls ins Krankenhaus. Sie parkte vor der Notaufnahme, um ihrem Kind schnellstmöglich helfen zu können, überschritt jedoch die maximale Parkdauer von 15 Minuten um 41 Minuten. Infolgedessen erhielt sie eine Parkgebühr von 30 Euro, obwohl der Parkplatz zur nächtlichen Stunde weitgehend leer war.
In einem Widerspruch erklärte Lerich-Pumplun, dass sie während der Behandlung ihres kranken Kindes parken musste. Der Parkraumbetreiber Parkraum Management RPM GmbH prüft in Einzelfällen Kulanzanträge bei medizinischen Notfällen. Auf ihre E-Mail-Anfrage zur Kulanz erhielt sie jedoch keine Antwort. Stattdessen erhielt sie ein Mahnschreiben eines Anwaltsbüros, in dem sie aufgefordert wurde, 106,44 Euro zu zahlen. Der Parkraumbetreiber verwies sie an die Rechtsanwälte, da er keinen Einblick in laufende Mahnverfahren habe.
Ähnliche Erfahrungen von Sebastian Aicher
Auch Sebastian Aicher aus Königsheim erlebte eine ähnliche Situation, als er mit seinem Sohn wegen starker Bauchschmerzen in das Klinikum fuhr. Wie Lerich-Pumplun parkte auch Aicher vor der Notaufnahme und erhielt ein Knöllchen über 30 Euro wegen Überschreitung der Parkdauer.
Beide Elternteile traten in Kontakt, um gemeinsam gegen die Strafzettel vorzugehen. Es gelang ihnen, die Mahngebühren von jeweils 76,44 Euro erlassen zu bekommen. Dennoch mussten sie die 30 Euro für das Knöllchen bezahlen. Zudem wurden beide Familien angewiesen, einen Nachweis über den Notfall beim Rechtsanwalt einzureichen. Letztendlich entschieden sie sich, Aufgegeben zu werden, um einen größeren Rechtsstreit zu vermeiden, und zahlten die Strafe. Aufgrund ihrer negativen Erfahrungen beabsichtigen sie, das Schwarzwald-Baar-Klinikum in Zukunft zu meiden, da die Parkgebühren in Verbindung mit der Notfallsituation für sie als unangemessen erscheinen.
In einem allgemeinen Kontext zu Parkverstößen auf Besucher- und Kundenparkplätzen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Halter eines Fahrzeugs eine sekundäre Darlegungslast trifft, um nachzuweisen, dass er nicht der Fahrer war, was insbesondere bei Parkverstößen auf speziellen Parkplätzen von Bedeutung ist, wie auf rechtlichen Informationsseiten berichtet wurde.