
Ab 1. April 2025 wird in Bayern eine zweite Leichenschau bei Feuerbestattungen eingeführt. Diese Regelung gilt ausschließlich für Feuerbestattungen, um mögliche Beweise vor dem Verbrennen zu sichern. Die zweite Leichenschau wird von einem zweiten Arzt durchgeführt, der den Leichnam auf die Todesursache untersucht. Die Einführung dieser zweiten Leichenschau führt zu zusätzlichen Kosten für die Kunden, die von den Angehörigen getragen werden müssen. Der Finanzsenat hat die Gebühr für die zweite Leichenschau einstimmig genehmigt und in allen anderen Bundesländern Deutschlands ist diese Praxis bereits etabliert, wie [np-coburg.de](https://www.np-coburg.de/inhalt.ab-april-in-coburg-so-viel-kostet-die-zweite-leichenschau.52fd94fb-2227-4fcc-aca5-554393b01f24.html) berichtete.
In Deutschland ist eine zweite Leichenschau vor einer Feuerbestattung gesetzlich vorgeschrieben, mit Ausnahme von Bayern. Die erste Leichenschau dient der formalen Feststellung des Todes und der Bestimmung der Todesursache und wird am Ort des Todes von jedem Arzt, wie einem Haus- oder Notarzt, durchgeführt. Der Arzt sucht nach sicheren Todeszeichen wie Totenstarre und Totenflecken und stellt nach der ersten Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, die Identität, Todeszeitpunkt, Todesursache und Todesart festhält. Bei unnatürlichem Tod oder unklarer Todesursache muss der Arzt die Polizei oder Staatsanwaltschaft informieren. Die zweite Leichenschau findet im Krematorium vor der Einäscherung statt und ist gesetzlich geregelt, wie [krematorium-schwarzenborn.de](https://krematorium-schwarzenborn.de/was-ist-die-zweite-leichenschau/) darlegt.
Details zur zweiten Leichenschau
Seit dem 1. März 2019 dürfen nur rechtsmedizinische Institute die zweite Leichenschau durchführen. Ein Amtsarzt kann in Ausnahmefällen die Untersuchung übernehmen. Ziel dieser Leichenschau ist der Ausschluss unnatürlicher Todesursachen und die Bestätigung des natürlichen Todes. Der Rechtsmediziner führt eine äußerliche Leichenschau durch und vergleicht die Todesumstände mit der Todesbescheinigung. Bei Unstimmigkeiten kann die Kremierung nicht stattfinden, bis die Angelegenheit geklärt ist. In der Regel bestätigt der Rechtsmediziner die Todesursache aus der Todesbescheinigung. Sollten Hinweise auf einen unnatürlichen Tod auftreten, muss der Arzt die Behörden informieren, was jedoch selten vorkommt. Eine zweite Leichenschau ist nicht erforderlich, wenn der Leichnam bereits in einem rechtsmedizinischen Verfahren untersucht wurde. Nach der Freigabe durch den Rechtsmediziner kann die Feuerbestattung durchgeführt werden, wobei Angehörige die Möglichkeit haben, bei der Einäscherung anwesend zu sein und im Aussegnungsraum Abschied zu nehmen.