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Bundesregierung fördert Rückkehr von Flüchtlingen nach Griechenland!

Die Bundesregierung verfolgt eine neue Strategie zur Rückkehr von Asylbewerbern, die in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt sind. Dabei versendet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Informationsschreiben an diese Personen, die sich in Deutschland im Asylverfahren befinden oder deren Antrag als unzulässig oder unbegründet erklärt wurde. Diese Schreiben informieren über die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr nach Griechenland sowie über dortige Unterstützungsleistungen.

Rückkehrer sollen in den ersten Monaten nach ihrer Rückkehr Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung in Griechenland erhalten. Darüber hinaus wird ein Integrationsprogramm in Griechenland vorbereitet, das Unterstützung beim Griechisch-Lernen und bei der Jobsuche umfasst. Im Jahr 2024 stellten mindestens 21.110 Menschen in Deutschland einen Asylantrag, die bereits in Griechenland einen Schutzstatus hatten. Jedoch entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im August, dass eine Rückkehr nach Griechenland für Flüchtlinge unzumutbar sei, aufgrund erheblicher bürokratischer Hürden und mangelnder staatlicher Unterstützung.

Entwicklung der Asylanträge

Seit 2019 entscheidet das BAMF nicht über Asylanträge von Geflüchteten, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben. Diese sogenannte „Rückpriorisierung“ wurde zum 1. April 2022 aufgehoben. Das BAMF entscheidet nun wieder über Asylanträge, beginnend mit besonders schutzbedürftigen oder vulnerablen Asylsuchenden sowie in „sicherheitsrelevanten Fällen“. Die meisten Anerkannten aus Griechenland warten in Aufenthaltsgestattung auf die Entscheidung ihres Asylantrags.

Das BAMF orientiert sich nicht an den in Griechenland getroffenen Entscheidungen, was potenziell zu einem schlechteren oder gar keinem Schutzstatus in Deutschland führen könnte. Anträge von Geflüchteten mit einer Anerkennung in einem anderen europäischen Staat wurden bisher als unzulässig abgelehnt (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2019 (C-540/17 und C-541/17) sollten diese Anträge jedoch nicht mehr als unzulässig abgelehnt werden. Das BAMF hat seit etwa 2,5 Jahren keine Anträge von in Griechenland Anerkannten entschieden und somit keine Unzulässigkeitsentscheidungen getroffen. Zukünftig kündigt das BAMF an, nur noch in Einzelfällen Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen, und zwar nur, wenn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh besteht, wie beispielsweise bei menschenrechtswidrigen Bedingungen in Griechenland.